Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Ruͤcksichtlich der Höhe des Unterpfandes gelten dieselben landesgesetzlichen 
Bestimmungen, wie für Ausleihung von Mündelgeldern, und ist der Weimarischen 
Bank überlassen, in einzelnen Fällen eine genauere Prüfung vorzunehmen. 
Der schriftliche Antrag muß genau die Summe des Darlehns und die zu 
verwilligende Rente im Procentsatz aussprechen. 
2. 
Das Kapital darf nicht unter 100 Thaler betragen, größere Summen 
müssen immer mit 10 theilbar sein. 
3. 
Die Abtragung der Schuld findet in der Regel durch Jahresrenten statt, 
in welchen 
a) die Zinsen vom Kapital, bezüglich Kapitalrest, zu 3 /2 Procent, 
b) die Verwaltungskosten und zwar auf ein Hundert Kapital —= 3 Sgr. 
36/10 Pf., 
c) die Abschlagszahlungen aufs Kapital begriffen sind, so daß die ganze 
Schuld bei * 
/oigen Rente im 67'ten 
4% » « «46» 
5 11 77 77 37 77 
5½ / » „ 31 „ 
6 „ „ „ 26 „ Jahre 
getilgt ist. 
Der Schuldner hat die Jahresrente halbjährlich auf seine Gefahr und 
Kosten in den besonders von der Bank zu bestimmenden Zahlungsterminen 
(6. 10) pünktlich bei der Bank, oder den etwa künftig zur Erleichterung für 
die entfernter wohnenden Schuldner bestimmt werdenden Plätzen einzuzahlen. 
Erfolgt die Einzahlung nicht pünktlich, so ist die Bank berechtigt, von der 
Amortisations-Summe die gesetzlichen Verzugszinsen mit 5% , vom Tage der 
Fälligkeit an gerechnet, zu erheben. 
5. 
Die Bank ist zur Kündigung und Einziehung des Kapitals berechtigt, wenn 
der Schuldner mit zwei Terminen der Jahresrente im Rückstand ist, oder wenn
	        
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