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Zweinndsiebzigster — —
dJakegang.
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Stück 109. Ausgegeben Schlawe, den 21. Oktober. 1914.
KAmtliche Verordnungen und Bekannimachungen.
I. Hügemeines.
Nr. 853) Betrifft
Einkommensteuer-Veranlagung für das Steuerjahr 1915.
Die Gemeinde= und Guts-Vorstände sowie die Magistrate des Kreises ersuche ich, die Vorarbeiten zur nächstmaligen
Einkommensteuer-Veranlagung auszuführen. «
Für jeden Gemeinde= und Gutsbezirk ist notwendig:
a. die Aufnahme des Personenskandes und Aufstellung des Personenverzeichnisses,
b. die Anlegung des Verzeichnisses derjenigen Personen, welche aus einem am Orte belegenen
Grundbesitz oder einem daselbst bekriebenen stehenden Gewerbe Einkommen
beziehen, aber in einem andern preußischen Orte einkommensteuerpflichtig sind,
c. die Aufstellung der Staakssteuerliste für das Steuerjahr 1915,
d. die Aufstellung der Staaklssteuerrolle für das Steuerjahr 1915,
e. die Aufstellung der Gemeindesteuerliste für das Steuerjahr 1915.
In den Städten sind die Vorarbeiten dieselben, nur treten an Stelle der unter c erwähnten Staatssteuerliste die
losen Kartenblätter und die besonders aufzustellende Staatssteuer-Kontrolliste A.
Zu sämtlichen Verzeichnissen und Listen 2c. sind gedruckte Formulare aus der hiesigen Moldenhauer'schen Buchdruckerei
zu verwenden.
Maßgebend für die Vorarbeiten und für die spätere Veranlagung sind:
das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1906, Gesetzsammlung 1906
Seite 260 ff., «
das Gesetz vom 18. Juni 1907, Gesetzsammlung 1907 Seite 139,
das Doppelsteuergesetz vom 22. März 1909, Reichsgesetzblatt 1909, Seite 332,
das Gesetz vom 26. Mai 1909, Gesetzsammlung 1909, Seite 349,
die ministerielle Ausführungsanweisung vom 25. Juli 1906/1, Juli 1909.
Die wesentlichen Bestimmungen, nach welchen bei den Vorarbeiten zu verfahren ist, lasse ich nachstehend folgen:
I. Aufnahme des Personenstandes und Aufstellung des Personenverzeichnisses.
Die Aufnahme des Personenskandes, welche jedem Guts= und Gemeindevorsteher innerhalb seines
Bezirks obliegt, ist am 29. Okkober d. Js. durch Umgang von Haus zu Haus zu bewirken und an demselben
Tage zu Ende zu führen.
Die Magistrake in den Skädken haben mit der Aufnahme unter Zuhilfenahme geeigneter Personen gleichfalls
am 29. Okkober zu beginnen, das Geschäft an den nächstfolgenden Tagen ununterbrochen fortzusetzen und baldmöglichst
zu Ende zu führen.
1. In das mit der Gemeindesteuerliste vereinigte Bersonenverzeichnis sind aufzunehmen:
a. die sämtlichen zur Zeit der Personenstandaufnahme anwesenden Einwohner des Gemeinde= (Gutsbbezirks
einschließlich derjenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht
verzogen sind;