Contents : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

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Zweinndsiebzigster  —  —

dJakegang.

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Stück  109.  Ausgegeben  Schlawe,  den  21.  Oktober.  1914.

KAmtliche  Verordnungen  und  Bekannimachungen.

I.  Hügemeines.

Nr.  853)  Betrifft
Einkommensteuer-Veranlagung  für  das  Steuerjahr  1915.

Die  Gemeinde=  und  Guts-Vorstände  sowie  die  Magistrate  des  Kreises  ersuche  ich,  die  Vorarbeiten  zur  nächstmaligen
  Einkommensteuer-Veranlagung  auszuführen.  «
Für  jeden  Gemeinde=  und  Gutsbezirk  ist  notwendig:

a.  die  Aufnahme  des  Personenskandes  und  Aufstellung  des  Personenverzeichnisses,

b.  die  Anlegung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Personen,  welche  aus  einem  am  Orte  belegenen
  Grundbesitz  oder  einem  daselbst  bekriebenen  stehenden  Gewerbe  Einkommen
beziehen,  aber  in  einem  andern  preußischen  Orte  einkommensteuerpflichtig  sind,

c.  die  Aufstellung  der  Staakssteuerliste  für  das  Steuerjahr  1915,

d.  die  Aufstellung  der  Staaklssteuerrolle  für  das  Steuerjahr  1915,

e.  die  Aufstellung  der  Gemeindesteuerliste  für  das  Steuerjahr  1915.

In  den  Städten  sind  die  Vorarbeiten  dieselben,  nur  treten  an  Stelle  der  unter  c  erwähnten  Staatssteuerliste  die
losen  Kartenblätter  und  die  besonders  aufzustellende  Staatssteuer-Kontrolliste  A.

Zu  sämtlichen  Verzeichnissen  und  Listen  2c.  sind  gedruckte  Formulare  aus  der  hiesigen  Moldenhauer'schen  Buchdruckerei
  zu  verwenden.
Maßgebend  für  die  Vorarbeiten  und  für  die  spätere  Veranlagung  sind:
das  Einkommensteuergesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1906,  Gesetzsammlung  1906
Seite  260  ff.,  «
das  Gesetz  vom  18.  Juni  1907,  Gesetzsammlung  1907  Seite  139,
das  Doppelsteuergesetz  vom  22.  März  1909,  Reichsgesetzblatt  1909,  Seite  332,
das  Gesetz  vom  26.  Mai  1909,  Gesetzsammlung  1909,  Seite  349,
die  ministerielle  Ausführungsanweisung  vom  25.  Juli  1906/1,  Juli  1909.

Die  wesentlichen  Bestimmungen,  nach  welchen  bei  den  Vorarbeiten  zu  verfahren  ist,  lasse  ich  nachstehend  folgen:
I.  Aufnahme  des  Personenstandes  und  Aufstellung  des  Personenverzeichnisses.

Die  Aufnahme  des  Personenskandes,  welche  jedem  Guts=  und  Gemeindevorsteher  innerhalb  seines
Bezirks  obliegt,  ist  am  29.  Okkober  d.  Js.  durch  Umgang  von  Haus  zu  Haus  zu  bewirken  und  an  demselben
  Tage  zu  Ende  zu  führen.

Die  Magistrake  in  den  Skädken  haben  mit  der  Aufnahme  unter  Zuhilfenahme  geeigneter  Personen  gleichfalls
  am  29.  Okkober  zu  beginnen,  das  Geschäft  an  den  nächstfolgenden  Tagen  ununterbrochen  fortzusetzen  und  baldmöglichst
  zu  Ende  zu  führen.

1.  In  das  mit  der  Gemeindesteuerliste  vereinigte  Bersonenverzeichnis  sind  aufzunehmen:

a.  die  sämtlichen  zur  Zeit  der  Personenstandaufnahme  anwesenden  Einwohner  des  Gemeinde=  (Gutsbbezirks
einschließlich  derjenigen,  welche  in  eine  andere  Gemeinde  zu  verziehen  beabsichtigen,  aber  noch  nicht
verzogen  sind;