Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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erhoben  wird,  wie  bisher  gemeinschaftlich  sein  und  nach  dem  Bevölkerungs-Verhaͤltnisse
  getheilt  werden.  Eine  gleiche  Gemeinschaftlichkeit  wird  in  Hinsicht
  der  kuͤnftig  zur  Erhebung  kommenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen
Jollvereins-Staaten  übergchenden  Biere  eintreten.

Artikel  4.

Unter  Voraussetzung  der  Fortdauer  einer  gesehlich  gesicherten  Erhebung
des  Steuerbetrages  von  1##  Silber-(Neu-)  Groschen  für  ein  Quart  Branntwein
  zu  50  Prozent  Alkoholstärke  nach  Tralles,  auf  der  Grundlage  der  bestehenden
  Gesetzgebung,  soll  auch  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von
der  Fabrikationssteuer  des  Branntweins  und  der  in  Folge  des  im  Arrtikel  3.
gedachten  Vertrages  zu  erhebenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Vereinsstaaten
  übergeführten  Branntwein,  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringischen
  Vereinsstaaten,  nach  Maaßgabe  der  deshalb  getroffenen  besonderen
Verabredung  fortbestehen.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis  zum  letzten  Dezember  1853  gülrig
sein,  und,  wenn  er  nicht  spätestens  achtzehn  Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  gekündigt
  wird,  als  auf  fernere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf
Jahren  verlängert  angesehen  werden.  Derselbe  soll  alöbald  zur  Ratifikation
der  hohen  contrahirenden  Höfe  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations=
  Urkunden  soll  spatestens  binnen  acht  Wochen  in  Berlin  bewirkt
werden.

So  geschehen  Berlin,  den  8ten  Mai  1841.

(gez.)  Michaelis.  Hochbammer.  v.  Jahn.  Thon
¶.  S.)  ..  S.)  d.  Ss.).  (L.  S.)

Nachdem  vorstehender  Vertrag  ratificirt  und  die  Ratifikations-  Vrkunden
ausgewechselt  worden  sind;  so  wird  selbiger  anmit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Rudolstadt,  den  18.  August  1811.

Fürstl.  Schwarzburg.  Geheime-Raths-Collegium.
gez.  v.  Roͤder.