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ein Erfindungs-Patent u) auf eine eigenthümliche, bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung dargestellte Kämm= und
Krempel-Maschine für Woll= und andere faserige Stoffe, sowie b) auf Vor-
richtungen zur Vorbereitung und Kämmung derselben Stoffe, für die Dauer
von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß Nie-
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers diese Maschine,
bezüglich Vorrichtungen, zu benntzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in
der Benutzung bekannter Maschinen oder Vorrichtungen behindert werden soll,
für den Umfang des Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch unter der Vor-
aussetzung, daß das Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, wenn
die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume
nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins=
Staaten bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze
ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. November 1854.
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. Mit dem 1. Oktober d. J. ist an Stelle des aufgehobenen Rent-
amtes Vacha, zu Völkershausen, und der Amts-Steuereinnahme zu Vacha ein
Rechnungsamt Vacha mit Beibehaltung des Sitzes in Völkershausen einge-
setzt worden, welchem die in den H.F. 39 bis 41 des Gesetzes vom 5. März 1850
über die Neugestaltung der Staatsbehörden aufgeführten Geschäfte übertragen
worden sind. Die Zuständigkeit dieses Rechnungsamtes erstreckt sich auf den
Bezirk des Großherzoglichen Justiz-Amtes Vacha, wie derselbe in dem der
Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 beigegebenen Verzeichnisse
(Seite 568 des Regierungs-Blattes v. J. 1850) näher bezeichnet ist.
Die Veränderungen hinsichtlich der Ablieferung der Steuern und Brand-
kasse-Beiträge von den Orts-Steuereinnehmern an das Rechnungsamt treten
jedoch erst mit dem 1. Januar k. J. dergestalt ein, daß die Ablieferung der
bis dahin fällig werdenden Abgaben noch an die zeitherige Obereinnahme und