Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

üegierungs - Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 13. Juni 1855. 
  
Nummer 11. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Es ist neuerdings vorgekommen, daß Ziegeldachung mit Strohunter- 
lage (sogenannte Strohfiedern, Puppen) ohne vorgängige Einholung der hierzu 
nach dem Gesetze vom 6. Januar 1854 erforderlichen Erlaubniß zur Anwendung 
gebracht worden ist. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium nimmt im Interesse der Betheilig- 
ten hiervon Veranlassung, an die Vorschriften des gedachten Gesetzes, nach wel- 
chem die Strohfiederdachung nur zulässig ist, wenn zuvor zu deren Anwendung 
das unterzeichnete Staats-Ministerium die Ermächtigung ertheilt hat, hierdurch 
mit dem Bemerken zu erinnern, daß bei Anwendung von Strohfiedern, ohne 
vorgängig eingeholte Erlaubniß die Niederlegung der ordnungswidrigen Ein- 
deckung unnachsichtlich verfügt werden wird. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Jede aus einer Staatskasse zu bezahlende und deshalb vorher zu 
prüfende und festzustellende Arzenei-Rechnung hat künftig folgenden Vorschriften 
zu entsprechen: 
1) sie darf in einem und demselben Ansatze nicht mehre Arzeneien zusam- 
men fassen; 
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