üegierungs - Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar. 13. Juni 1855.
Nummer 11.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Es ist neuerdings vorgekommen, daß Ziegeldachung mit Strohunter-
lage (sogenannte Strohfiedern, Puppen) ohne vorgängige Einholung der hierzu
nach dem Gesetze vom 6. Januar 1854 erforderlichen Erlaubniß zur Anwendung
gebracht worden ist.
Das unterzeichnete Staats-Ministerium nimmt im Interesse der Betheilig-
ten hiervon Veranlassung, an die Vorschriften des gedachten Gesetzes, nach wel-
chem die Strohfiederdachung nur zulässig ist, wenn zuvor zu deren Anwendung
das unterzeichnete Staats-Ministerium die Ermächtigung ertheilt hat, hierdurch
mit dem Bemerken zu erinnern, daß bei Anwendung von Strohfiedern, ohne
vorgängig eingeholte Erlaubniß die Niederlegung der ordnungswidrigen Ein-
deckung unnachsichtlich verfügt werden wird.
Weimar am 11. April 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Jede aus einer Staatskasse zu bezahlende und deshalb vorher zu
prüfende und festzustellende Arzenei-Rechnung hat künftig folgenden Vorschriften
zu entsprechen:
1) sie darf in einem und demselben Ansatze nicht mehre Arzeneien zusam-
men fassen;
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