Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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V. Zur Vermeidung von Unvollständigkeiten der Kirchen= und Todten- 
Bücher, welche dadurch entstehen, daß von dem Ableben solcher Personen, deren 
Leichen an die Universität Jena abzuliefern sind, oder außerhalb ihrer Parochie 
aufgehoben und beerdigt werden, den betreffenden Pfarrämtern keine Nachricht 
zukommt, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1) ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 die Leiche eines 
Verstorbenen an die Universität Jena abzuliefern, so haben hinsichtlich 
der im KF. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen die Gefängnißvor= 
steher, in den Fällen unter Ziffer 3 bis 6 aber die Gemeindevor- 
stände dem Pfarramte, in dessen Bezirke der Tod erfolgt ist, von der 
verfügten Ablieferung der Leiche an die Universität Jena Nachricht zu geben; 
ebenso haben diejenigen Behörden, welchen nach der Verordnung vom 
4. Januar 1851 bei Aufhebungen und plötzlichen Todesfällen die Er- 
theilung des Beerdigungsscheines obliegt, mithin in den Fällen unter 
A ll der Gemeindevorstand, in den Fällen unter III entweder der 
Amts-Physikus (Ziffer 1) oder der Staatsanwalt bezüglich in 
dessen Abwesenheit der die Obduktion leitende richterliche Beamte 
(Ziffer 1 alin. 3 und 5) dem Geistlichen desjenigen Ortes, wo das Ab- 
leben bezüglich die Aufhebung Statt gefunden hat, hiervon zu benach- 
richtigen; 
derjenige Geistliche, welchem nach den Vorschriften unter 1 und 2 An- 
zeigen zugegangen sind, hat von dem Inhalte derselben dem Pfarramte, 
in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte, alsbald 
weitere Mittheilung zu machen; 
im Uebrigen bewendet es bei den in der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Juli 1851 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei der 
Aufhebung unbekannter oder fremder Personen. 
Weimar am 19. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Justiz und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
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VI. Nach Vorschrift des Artikel 145 der revidirten Gemeindeordnung 
vom 18. Januar 1854 soll die zum Zwecke der nach dem Fuße der Staats-
	        
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