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Einkommensteuer zu bewirkenden Ausschreibung von Gemeindeanlagen erforderliche
Abschätzung des Grundeinkommens von solchen Grundstücken, welche als Zu-
behörungen zu einem gebundenen Gute in dem das Hauptgut enthaltenden
Kataster eines anderen Ortes mit eingezeichnet sind, nach den Grundsätzen er-
folgen, welche für walzende Grundstücke derselben Flur gelten.
Unter Hinweis darauf erhalten sämmtliche Großherzogliche Rechnungsämter
und Steuer-Lokal-Kommissionen hierdurch die Anweisung, auf jedesmaligen An-
trag der betheiligten Gemeindevorstände die Einschätzung derartiger Grundstücke
zu dem oben angegebenen Zwecke von den betreffenden Orts-Steuervertheilern
ungesäumt vornehmen zu lassen, bezüglich der Publikation der Ergebnisse aber,
sowie rücksichtlich der Reklamationen, welche gegen die Einschätzungen etwa er-
hoben werden, den Bestimmungen im Schlußsatze des Artikel 145 gemäß zu
verfahren.
Weimar am 21. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf §. 21 des, von dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium zu Weimar unter dem 14. April d. J. publicirten allgemeinen
Regulatives über die Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den
Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß, daß zur Wiederanlegung des Verschlusses bei eingetretener Verletzung
desselben an den, mit der Thüringischen Eisenbahn transportirten zollpflichtigen
Waaren, bezüglich den dazu benutzten Wagen, für die gedachte Eisenbahn von
Halle bis Gerstungen die Königlich Preußischen Haupt-Steuerämter und Steuer-
ämter zu Halle, Merseburg, Weißenfels, Naumburg und Erfurt, die Großher=
zoglich Sächsische Steuer-Receptur zu Apolda und die Großherzoglich Sächsischen
Steuerämter zu Weimar und Eisenach und das Herzoglich Sächsische Haupt-
Steueramt zu Gotha befugt sind.
Erfurt am 4. Juni 1855.
Der General-Inspektor des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereines.
Wendt.