Regierungs-BGlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
AUmmmer 20. Weimar. 28. Juli 1835.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Nachdem die in neuerer Zeit zu bemerken gewesene Zunahme von
Untersuchungen wegen Meineides und fahrlässigen Eides in dem Großherzoglichen
Staats-Ministerium sowohl als in dem Großherzoglichen Kirchenrathe die Ver-
anlassung weiterer Erwägung darüber geworden ist, welche Maßregeln zu er-
greifen seyn möchten, um der zunehmenden Häufung dieser Verbrechen, soweit
möglich, vorzubeugen, so wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, und unter Vorbehalt der von dem Großherzoglichen
Kirchenrathe ergehenden weiteren Verfügungen hierdurch verordnet:
1) Jedes Gericht, vor welchem in Civil= oder Untersuchungs-Sachen ein
Eid abzuleisten ist, hat, der ihm bisher schon aufruhenden Obliegenheit gemäß,
mit besonderer Sorgfalt zu erwägen, ob die Umstände des Falles die Ablei-
stung des Eides bedenklich erscheinen lassen und, wenn nach dieser Erwägung
die Befürchtung vorzuliegen scheint, daß der Schwörende den von ihm abzule-
genden Eid mit gutem Gewissen abzuleisten nicht im Stande seyn werde, regel-
mäßig zunächst eine Admonition des Schwörenden durch einen Geistlichen zu
veranlassen.
Diese sorgfältige Erwägung wird den Gerichten besonders bei den Eiden
zur Pflicht gemacht, von deren Ableistung oder Nichtableistung die Entschei-
dung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder in einer Injurien-Sache ab-
hängig ist.
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