Metadata : Schlawer Kreisblatt. 72. Jahrgang 1914. (72)

Sonstige  wirtschaftliche  Maßnahmen.

1.  wer  die  ihm  nach  §§  1  und  2  und  6  Abs.  2  obliegenden  Anzeigen  oder  MNus
künfte  nicht  erstattet,  oder  wer  wissentlich  unrichtige  oder  unvollstandis.
Angaben  macht,  g8
2  wer  dem  §  6  zuwider  Bücher  nicht  oder  wissentlich  unrichtig  udem
  §  9  zuwider  die  Einsicht  in  die  Bücher  oder  den  Zutritt  zu  dend
triebs=  und  Lagerräumen  verweigert,  *
3.  wer  die  Anfragen  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  Zeitung.
gewerbe  oder  ihrer  Beauftragten  (§  9  Abs.  2)  nicht  innerhalb  der  u#rsetzten
  Frist  beantwortet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollstandis,
Angaben  macht,  ge
4.  wer  den  ihm  nach  §  7  der  Kriegswirtschaftsstelle  für  das  deutsche  zeitungsgewerbe
  gegenüber  obliegenden  Verpflichtungen  zuwiderhandel.

wer  als  Angestellter  oder  Beauftragter  der  Kriegswirtschaftsstelle  für
das  deutsche  Zeitungsgewerbe  den  durch  den  §  11  auferlegten  Verpflichtungen
  zuwiderhandelt;  die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  der
Anzeigepflichtigen  ein.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  §  1  kann  neben  der  Strafe  auf  Ein.
ziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.  J

§*  14.  Die  Bestimmungen  treten  am  16.  Februar  1917  in  Kraft.

St½t

Bekanntmachung
über  Stickstoff.
Bom  18.  Januar  1917.
(Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

§5  1.  Der  Reichskanzler  ernennt  einen  Reichskommissar  für  Stickstoffwirtschaft.

Der  Reichskommissar  für  Stickstoffwirtschaft  untersteht  dem  Kriegsamt.

§  2.  Der  Reichskommissar  für  Stickstoffwirtschaft  kann  Anordnungen  über  die
Herstellung  und  den  Verbrauch  von  Stickstoff  sowie  über  den  Verkehr  mit  Sicstoff
  treffen.  Er  kann  Auskünfte  über  die  Vorräte,  die  Erzeugung  und  den  Ver.
brauch  von  Stickstoff  fordern.

Die  Befugnis  des  Reichskommissars  für  Stickstoff  erstreckt  sich  nicht  auf  den
Verkehr  und  den  Verbrauch  von  stickstoffhaltigen  Düngemitteln.  Hierüber  kann
das  Kriegsamt  Bestimmungen  treffen.

8  3.  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  auf  Grund  des  §8  2  getroffenen  Anordnungen  oder  Bestimmungen
zuwiderhandelt;  »
2.  wer  die  gemäß  §#  2  Abs.  1  Satz  2  erforderten  Auskünfte  nicht  rechtzeilig
erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht.

Neben  der  Strafe  können  die  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieht,  eingezogen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

§&s  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

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