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ordnungsentwurfs entsprochen, der den Ortsvorsteher berechtigt, nach
vorgängiger Androhung eine Geldbuße bis zu 1 Thlr. zu verfügen
und in seiner Nothwendigkeit auch von der Majorität des Abgeordneten—
hauses anerkannt worden.#)
Die Förderung und Erleichterung des Vorsteherdienstes beruht
nicht allein auf der Gesetzgebung, sie ist zugleich wesentlich Aufgabe
der Verwaltung. Wie wichtig in dieser Beziehung eine Vereinfachung
des Formenwesens ist, wurde bereits oben (Nr. D erwähnt. Eine
büreaumäßige Geschäftsführung ist für die Ortsvorsteher völlig entbehrlich.
Mit der Aufbewahrung der Gemeinderechnungen, der
Recesse und wichtigeren Gemeindebeschlüsse, sowie der Gesetzsammlungen
wird der Sache vollkommen genügt. Durch übersichtliche
Instructionen — die nicht etwa Formalismus predigen, ) sondern
die in Betracht kommenden und in verschiedenen Publikationsorganen
zerstreuten Vorschriften kurz und übersichtlich nachweisen —, durch
praktische Formulare für Gemeindebeschlüsse und alle sich häufiger
wiederholenden Geschäfte, kann weiter geholfen werden. Angelegenheiten,
die vielleicht der eine oder andere Vorsteher überhaupt nicht
oder nur mit Schwierigkeiten zu erledigen vermag, weiläufige Nach-*)
Der Antrag, daß über Rekurse gegen solche Verfügung, soweit Gesetzmäßigkeit
in Frage stehe, das Gericht zu entscheiden habe, ist hier unterlegen, hat
dagegen in Ansehung der gleichen Befugniß des Amtshauptmanns (8 50. des Entwurfs)
gesiegt. Die an sich einfachste Verfügung soll demgemäß, je nachdem es
sich um ihr gesetzliches oder ihr Zweckmäßigkeitsmotiv handelt, in die Bahn des
gerichtlichen oder administrativen Verfahrens geleitet werden, möglicherweise beide
Prozesse durchmachen, wobei leicht ein vom Richter für rechtmäßig erkannter Act
von der Verwaltungsbehörde verworfen werden kann. Eine solche Vermengung der
Gewalten beschwört Gegensätze und Kompetenzkonflikte herauf, für die es an jeder
Vermittelung fehlt. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung wird vollständig
verwischt, die erfolgte Trennung zwischen beiden Gebieten gewissermaßen rückgängig
gemacht.
Am Eigenthümlichsten aber ist es, daß der Selbstverwaltung, die grade ihrerseits
darauf berechnet ist, die büreaukratische Phalanx zu durchbrechen, aus Angst
vor ihren eigenen Ausschreitungen von vornherein Fesseln anglegt, daß ihre Organe,
noch bevor sie der Bevormundung der Behörden entrückt sind, bereits unter
gerichtliche Curatel gestellt werden. Dem eigenen Rechtssinn der Bevölkerung wird
gradezu gemißtraut, wenn man so die Bedeutung seiner Vertretungen, als des wirksamsten
Korrektivs gegen polizeiliche Ausschreitungen, verkennt und eine wirksame
Rechtskontrolle stets nur beim studirten Richter glaubt finden zu können. Mit solch
doktrinärer Theorie wird man nie zur Selbstverwaltung gelangen.
**) In diesem Sinne hat die Regierung zu Oppeln unterm 3. April 1868 eine
paragraphenreiche Instruction für Dorfschreiber erlassen, worin unter Anderen die
Führung eines Journals und Actenrepertoriums gefordert wird.