Full text : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

36  Die  Gemeinde.

ordnungsentwurfs  entsprochen,  der  den  Ortsvorsteher  berechtigt,  nach
vorgängiger  Androhung  eine  Geldbuße  bis  zu  1  Thlr.  zu  verfügen
und  in  seiner  Nothwendigkeit  auch  von  der  Majorität  des  Abgeordneten—
hauses  anerkannt  worden.#)

Die  Förderung  und  Erleichterung  des  Vorsteherdienstes  beruht
nicht  allein  auf  der  Gesetzgebung,  sie  ist  zugleich  wesentlich  Aufgabe
der  Verwaltung.  Wie  wichtig  in  dieser  Beziehung  eine  Vereinfachung
des  Formenwesens  ist,  wurde  bereits  oben  (Nr.  D  erwähnt.  Eine
büreaumäßige  Geschäftsführung  ist  für  die  Ortsvorsteher  völlig  entbehrlich.
  Mit  der  Aufbewahrung  der  Gemeinderechnungen,  der
Recesse  und  wichtigeren  Gemeindebeschlüsse,  sowie  der  Gesetzsammlungen
  wird  der  Sache  vollkommen  genügt.  Durch  übersichtliche
Instructionen  —  die  nicht  etwa  Formalismus  predigen,  )  sondern
die  in  Betracht  kommenden  und  in  verschiedenen  Publikationsorganen
zerstreuten  Vorschriften  kurz  und  übersichtlich  nachweisen  —,  durch
praktische  Formulare  für  Gemeindebeschlüsse  und  alle  sich  häufiger
wiederholenden  Geschäfte,  kann  weiter  geholfen  werden.  Angelegenheiten,
  die  vielleicht  der  eine  oder  andere  Vorsteher  überhaupt  nicht
oder  nur  mit  Schwierigkeiten  zu  erledigen  vermag,  weiläufige  Nach-*)

  Der  Antrag,  daß  über  Rekurse  gegen  solche  Verfügung,  soweit  Gesetzmäßigkeit
  in  Frage  stehe,  das  Gericht  zu  entscheiden  habe,  ist  hier  unterlegen,  hat
dagegen  in  Ansehung  der  gleichen  Befugniß  des  Amtshauptmanns  (8  50.  des  Entwurfs)
  gesiegt.  Die  an  sich  einfachste  Verfügung  soll  demgemäß,  je  nachdem  es
sich  um  ihr  gesetzliches  oder  ihr  Zweckmäßigkeitsmotiv  handelt,  in  die  Bahn  des
gerichtlichen  oder  administrativen  Verfahrens  geleitet  werden,  möglicherweise  beide
Prozesse  durchmachen,  wobei  leicht  ein  vom  Richter  für  rechtmäßig  erkannter  Act
von  der  Verwaltungsbehörde  verworfen  werden  kann.  Eine  solche  Vermengung  der
Gewalten  beschwört  Gegensätze  und  Kompetenzkonflikte  herauf,  für  die  es  an  jeder
Vermittelung  fehlt.  Die  Grenze  zwischen  Justiz  und  Verwaltung  wird  vollständig
verwischt,  die  erfolgte  Trennung  zwischen  beiden  Gebieten  gewissermaßen  rückgängig
gemacht.

Am  Eigenthümlichsten  aber  ist  es,  daß  der  Selbstverwaltung,  die  grade  ihrerseits
  darauf  berechnet  ist,  die  büreaukratische  Phalanx  zu  durchbrechen,  aus  Angst
vor  ihren  eigenen  Ausschreitungen  von  vornherein  Fesseln  anglegt,  daß  ihre  Organe,
  noch  bevor  sie  der  Bevormundung  der  Behörden  entrückt  sind,  bereits  unter
gerichtliche  Curatel  gestellt  werden.  Dem  eigenen  Rechtssinn  der  Bevölkerung  wird
gradezu  gemißtraut,  wenn  man  so  die  Bedeutung  seiner  Vertretungen,  als  des  wirksamsten
  Korrektivs  gegen  polizeiliche  Ausschreitungen,  verkennt  und  eine  wirksame
Rechtskontrolle  stets  nur  beim  studirten  Richter  glaubt  finden  zu  können.  Mit  solch
doktrinärer  Theorie  wird  man  nie  zur  Selbstverwaltung  gelangen.

**)  In  diesem  Sinne  hat  die  Regierung  zu  Oppeln  unterm  3.  April  1868  eine
paragraphenreiche  Instruction  für  Dorfschreiber  erlassen,  worin  unter  Anderen  die
Führung  eines  Journals  und  Actenrepertoriums  gefordert  wird.