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III. Da von den nach dem Ausschreiben vom 4. Mai d. J. am 1. Juni
d. J. zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträgen, nach Deckung des
laufenden Bedarfes der Landes-Brandversicherungs-Anstalt, besage der hierüber
vorliegenden Nachweisungen, die Hälfte für den bei jener Anstalt zu bilden-
den Reserve-Fonds nicht übrig bleibt, so wird auf dem Grunde der Bestim-
mung unter Ziffer 3 des unter dem 5. Januar 1854 emanirten Nachtrages
zu F. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über die öffentliche Anstalt der
Brandversicherung von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großher-
zogthume nach dem Brandversicherungs-Kataster für 1855 zu vergebenden Bei-
trags-Konkurrenzsummen ein weiterer Beitrag von
Einem Viertelpfennig Landeswährung
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit
dem 15. Dezember dieses Jahres
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch
den betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen
Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichti-
gen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, für
die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die
ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten,
ohne erst eine besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge
zu tragen.
Wegen etwaiger Restlassungen ist allenthalben nach Anleitung der bezüg-
lichen Vorschriften der höchsten Anordnung über die Erhebung der direkten
Steuern und Landes-Brandversicherungs-Beiträge vom 2. Juni 1854, §.. 34
bis 37, zu verfahren.
Weimar am 10. November 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.