Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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III. Da von den nach dem Ausschreiben vom 4. Mai d. J. am 1. Juni 
d. J. zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträgen, nach Deckung des 
laufenden Bedarfes der Landes-Brandversicherungs-Anstalt, besage der hierüber 
vorliegenden Nachweisungen, die Hälfte für den bei jener Anstalt zu bilden- 
den Reserve-Fonds nicht übrig bleibt, so wird auf dem Grunde der Bestim- 
mung unter Ziffer 3 des unter dem 5. Januar 1854 emanirten Nachtrages 
zu F. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über die öffentliche Anstalt der 
Brandversicherung von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großher- 
zogthume nach dem Brandversicherungs-Kataster für 1855 zu vergebenden Bei- 
trags-Konkurrenzsummen ein weiterer Beitrag von 
Einem Viertelpfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. Dezember dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht 
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen 
Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichti- 
gen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, für 
die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die 
ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, 
ohne erst eine besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge 
zu tragen. 
Wegen etwaiger Restlassungen ist allenthalben nach Anleitung der bezüg- 
lichen Vorschriften der höchsten Anordnung über die Erhebung der direkten 
Steuern und Landes-Brandversicherungs-Beiträge vom 2. Juni 1854, §.. 34 
bis 37, zu verfahren. 
Weimar am 10. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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