Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sollen, 
als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. 
Artikel I. 
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den 
hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken 
zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jedoch aus- 
drücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin 
geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen und daß 
nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer #rgend eines Werkes das aus- 
schließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen 
in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. 
Artikel III. 
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten 
Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen 
will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffent- 
lichung der von ihm autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publi- 
kation jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem andern Staate 
in folgenden Fällen berechtigt seyn: 
&#. 1. Wenn das Original-Werk in dem einen Staate, innerhalb 
dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, ein- 
registrirt und niedergelegt worden ist. 
#§#. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine 
Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzu- 
behalten. 
##. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der auto- 
risirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung 
und Niederlegung des Originals erschienen seyn und daß das Ganze 
innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffent- 
licht seyn wird. 
K 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Ueber- 
setzung in einem von den beiden Staaten Statt findet und daß dieselbe 
in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikel II der Uebereinkunft vom 
13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird. 
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