Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

204 
Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die 
Unterbrechung oder Störung der Vereinslinien erst nach erfolgter Annahme der 
Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hierfür entfallenden Mehrgebühr 
nicht verpflichtet. Die letztere wird auf die Vereinskasse übernommen. 
—5 
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer De- 
pesche, wofür die Gebühr nach der höheren Taxe bezahlt worden, auf dem bil- 
ligeren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehr-Taxe an den Absender 
nicht Statt. (C. 66.) 
Rückerstattung auswärtiger Depeschen-Gebühren. 
# 74. 
Eine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen 
auf auswärtigen Stationen nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bedingun- 
gen findet nur in so weit Statt, als die betreffende auswärtige Verwaltung 
sich hiermit einverstanden erklärt. 
Relhenfolge der Annahme. 
K 7S. 
Bei der Annahme der Depeschen werden die Aufgeber in derjenigen Rei- 
henfolge abgefertigt, in welcher sie in dem Büreau erscheinen, wobei jedoch die 
Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von 
Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich ein- 
gefunden. 
Prüfung des Depeschen= Inhaltes. 
8. 76. 
Entspricht die Depesche den Erfordernissen (C.S. 21—23) nicht oder feh- 
len die oben genannten Angaben (F.F. 15, 16, 37 und 38), so ist sle dem 
Aufgeber Behufs Umschreibung bezüglich Ergänzung zurückzustellen. 
Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem 
Aufgabe-Lokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen 
sonstigen Schreib-Materialien bereit zu halten. 
Berlin am 1. November 1855. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.