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Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die
Unterbrechung oder Störung der Vereinslinien erst nach erfolgter Annahme der
Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hierfür entfallenden Mehrgebühr
nicht verpflichtet. Die letztere wird auf die Vereinskasse übernommen.
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Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer De-
pesche, wofür die Gebühr nach der höheren Taxe bezahlt worden, auf dem bil-
ligeren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehr-Taxe an den Absender
nicht Statt. (C. 66.)
Rückerstattung auswärtiger Depeschen-Gebühren.
# 74.
Eine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen
auf auswärtigen Stationen nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bedingun-
gen findet nur in so weit Statt, als die betreffende auswärtige Verwaltung
sich hiermit einverstanden erklärt.
Relhenfolge der Annahme.
K 7S.
Bei der Annahme der Depeschen werden die Aufgeber in derjenigen Rei-
henfolge abgefertigt, in welcher sie in dem Büreau erscheinen, wobei jedoch die
Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von
Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich ein-
gefunden.
Prüfung des Depeschen= Inhaltes.
8. 76.
Entspricht die Depesche den Erfordernissen (C.S. 21—23) nicht oder feh-
len die oben genannten Angaben (F.F. 15, 16, 37 und 38), so ist sle dem
Aufgeber Behufs Umschreibung bezüglich Ergänzung zurückzustellen.
Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem
Aufgabe-Lokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen
sonstigen Schreib-Materialien bereit zu halten.
Berlin am 1. November 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.