Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum · 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 31. Weimar. 30. Dezember 1855. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu genehmigen gnä- 
digst geruhet haben, daß die in dem §. I des Regulativs über Kreditirung der 
Branntweinsteuer vom 20. Juli 1834 (Seite 49 ff. des Regierungs-Blattes) 
enthaltene Vorschrift wegen eines vorräthig zu haltenden Lagerbestandes von 
mindestens 50 Eimern selbst fabricirten Branntwein, nicht unter 50 Prozent 
Tralles, für diesenigen Brennereibesitzer im Großherzogthume, welche hinsichtlich 
der von ihnen nachgesuchten Steuerkredit-Bewilligungen dem Großherzoglichen 
Staats-Fiskus in der F. 2 daselbst vorgeschriebenen Weise vollständige Sicher- 
heit bestellen, aufgehoben werde: so wird solches auf höchsten Befehl hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
III. Den Orts-Polizeibehörden ist es zeither nicht überall gelungen, der 
ihnen nach Art. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Be- 
steuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 obliegenden Verpflichtung zur Er- 
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