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C. Transport im Inlande.
1. Waaren im sreien Verkehre.
&. 24. Die gollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legiti-
mation des Transportes im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei
Versendungen mittelst der Eisenbahn zur Anwendung.
Nur zum Transporte von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Bin-
nenlande in den Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Aus-
weis durch Legitimations-Scheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahn-
verwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zoll= (Steuer)=
Behörde auf Verlangen vorzulegen. ·
2. Uebergangssteuerpflichtige Waaren.
§. 25. Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande,
beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe
oder einer innern direkten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem
solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eisenbahn befördert werden,
wenn sie mit den erforderlichen zoll= oder steueramtlichen Abfertigungen für den
Transport versehen sind.
3. Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet.
§. 26. Wenn Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleit-
scheinen oder anderen, dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in
welchem sich eine Abfertigungsstelle (S. 5) befindet, nach einem andern an den
der Eisenbahn belegenen Orte, in welchem ein Hauptamt mit Niederlage seinen.
Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter
amtlicher Aufsicht in Güterwagen (PS. 1) verladen und unter Verschluß der Wa-
gen (C. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (F. 17) in der Art
nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß der Wagenverschluß die
Stelle des Collo-Verschlusses vertritt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
IIII. Strafen.
§ 27. Die Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes kommen auch bei dem
Transporte auf den Eisenbahnen in Anwendung. Sofern nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Uebertretungen
der Vorschriften dieses Regulatives durch Ordnungsstrafen geahndet.
Jede Eiseubahnverwaltung hat, in Gemäßheit des Zoll-Strafgesetzes,
für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zoll-
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