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bücher und Kirchstuhl-Register, sowie die Orts-Chronik und bemerkt das Nöthige
über den Befund derselben im Protokolle. Zugleich kann sich der Visitator, wo“
dieses nöthig erscheint, die Concepte der seit der letzten Kirchen-Visitation
von dem Pfarrer gehaltenen Predigten und Casual-Reden vorlegen lassen, um
daraus die Art und Weise seiner Vorbereitung auf die kirchlichen Vorträge
kennen zu lernen, und etwa ein oder das andere Predigt-Concept zur Begrün-
dung seines Urtheils über die Predigtweise des Pfarrers seinem Visitations-
Berichte beizulegen.
s. 10.
An demselben Tage begiebt sich der Visitator mit allen genannten Per-
sonen in die Schule und von da mit denselben und der gesammten Schuljugend
nochmals in die Kirche, um über die. religiöse und kirchliche Seite der Jugend-
bildung, über den Religions-Unterricht, die Religions-Lehrbücher, Schulgebete
u. s. w. die nöthige Einsicht zu nehmen. Der oder die Lehrer haben dem Vi-
sitator in der Schule eine Uebersicht des Inhaltes ihres Religions-Unterrichtes im
laufenden Jahre schriftlich vorzulegen und dann, soweit dieses unter den gegebenen
Verhältnissen möglich ist, in der Kirche mit den Schulkindern eine kurze Prü-
fung in der christlichen Lehre abzuhalten. Die Lehrer und die Schuljugend der
Filial-Orte haben sich zu demselben Zwecke in der Schule der Muttergemeinde
einzusfinden. Der Visitator wird diesen Akt mit einem Gebete schließen.
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Wo der Größe oder der sonstigen Verhältnisse einer Filial-Gemeinde we-
gen die besondere Visitation derselben wünschenswerth seyn sollte, wird der Groß-
herzogliche Kirchenrath darüber Verfügung treffen. Eine besondere Visitation
wird hiermit für diejenigen Filial-Gemeinden im Allgemeinen angeordnet, welche
zu einer anderen Diözese gehören, als die Mutterkirche. Sie liegt dem Diö-
zesan ob, in dessen Bezirke das Filial gelegen ist.
8. 12.
Auf Grund der Ergebnisse der Kirchen-Visitation trifft der Visitator sofort
die nöthigen Anordnungen und Verfügungen innerhalb der ihm zustehenden
Amtsbefugniß.
Was ihm in Hinsicht solcher Gegenstände, welche zum Bereiche anderer öf-
fentlichen Behörden gehören, bei der Visitation Mangelhaftes oder als zur Ein-
schreitung geeignet, bekannt geworden ist, bringt er jenen Behörden zur Anzeige.
Ueber beides ist in dem Visitations-Berichte das Nöthige zu erwähnen.