Metadata : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I.  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  62.  203

vorgeschrieben.  Allerdings  wird  —  mit  Erstreckung  auch  auf  die  Publikation  —  mehrfach
  eine  zeitliche  Beschränkung  angenommen.  So  sagt  v.  Rönne  Bd.  1  §  94  S.  392:
Die  Ausübung  des  Rechtes  der  Sanktion  eines  Gesetzes  und  des  Rechtes
der  Verkündigung  desselben  ist  zwar  nicht  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung  der
Verfassung  an  eine  Endfrist  (an  einen  terminus  ad  quem)  gebunden,  allein  es  muß
angenommen  werden,  daß  dieses  Recht  nicht  länger  besteht,  als  bis  eine  neue
Sitzungsperiode  des  Landtages  beginnt.  Der  gesammte  Gesetzgebungsakt  von  der
Einbringung  des  Entwurfes  des  Gesetzes  im  Landtage  bis  zur  Verkündigung  der
ausgefertigten  Gesetzesurkunde  in  der  Gesetzsammlung  muß  nach  einer  allgemeinen
Uebung,  die  sich  zu  einem  konstitutionellen  Gewohnheitsrechte  gestaltet  hat,  beendet
sein,  bevor  der  Landtag  zu  einer  neuen  Sitzungsperiode  zusammentritt.  Dies  folgt
nicht  allein  aus  dem  in  unbestrittener  Geltung  stehenden  Grundsatze  des  konstitutionellen
  Staatsrechtes  von  der  Diskontinnität  der  Landtagssessionen,  sondern  auch
aus  der  den  Kammern  gebührenden  Rücksicht,  deren  Mehrheit  vielleicht  wegen  veränderter
  Verhältnisse  zur  Zeit  nicht  mehr  zustimmen  würde,  so  daß  es  angemessen
erscheint,  ihnen  den  Gesetzentwurf  nochmals  vorzulegen.  Bei  Anerkennung  dieses
Grundsatzes  ergiebt  sich  aber  von  selbst,  daß  die  Grenze  des  Rechtes  der  Sanktion,
beziehungsweise  der  Publikation  nur  so  weit  gesteckt  werden  kann,  daß  solches  mit  dem
Zeitpunkte  des  nächsten  Zusammentretens  der  Kammern  erlischt,  da  überdies  die
Annahme  eines  anderen  Zeitpunktes  prinzipienlos  sein  und  zur  Willkür  führen,  auch
die  Rechte  der  Kammern  beeinträchtigen  würde.

Diese  Ansicht  kann  jedoch  nicht  für  richtig  erachtet  werden.  Zunächst  muß  die
Existenz  des  angeblichen  konstitutionellen  Gewohnheitsrechtes  bestritten  werden.  Die
Bestimmung  des  Zeitpunktes  der  Sanktionirung  bezw.  Publizirung  ist  für  den  Monarchen
  ein  Akt  eigenen  und  unbeschränkten  Ermessens,  eine  res  merae  facultatis,  und
wenn  er  dieselbe  bisher  regelmäßig  bis  zum  Beginn  einer  neuen  Sitzungsperiode  des
Landtages  vorgenommen  hat,  so  läßt  sich  gleichwohl  nicht  nachweisen,  daß  er  dies  in
der  Annahme  gethan  habe,  hiermit  einer  Rechtspflicht  nachzukommen  (opinio  necessitatis).
v.  Rönne  selbst  führt  a.  a.  O.  Anmerk.  4  zwei  Gesetze  an,  welche  erst  mehrere  Jahre
nach  ihrer  Annahme  im  Landtage  sanktionirt  und  publizirt  worden  sind,  und  diese  Beispiele
  lassen  sich  jedenfalls  bezüglich  der  Publizirung  mühelos  vermehren.  So  ist  das
Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  der  von  dem  Königreich  Württemberg  an  Preußen
abgetretenen  Gebietstheile,  sowic  die  Abtretung  Preußischer  Gebietstheile  an  das  Königreich
  Württemberg,  vom  27.  Februar  1884  erst  am  15.  Juni  1885  (Ges.-Samml.  S.  165),
das  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  einiger  vom  Fürstenthum  Lippe-Detmold  an
Preußen  abgetretener  Gebietstheile  in  den  Kreisen  Herford,  Bielefeld  und  Höxter,  sowie
die  Abtretung  einiger  Preußischer  Gebietstheile  an  Lippe-Detmold,  vom  9.  Mai  1888,
vollzogen  von  König  Friedrich  III.,  nicht  bloß  nach  Ablauf  der  Sitzungs-,  sondern  nach
Ablauf  der  Legislaturperiode  und  sogar  erst  nach  dem  Tode  dieses  Königs,  am  22.  Januar
  1889  (Ges.-Samml.  1889  S.  5)  publizirt  worden.  Der  von  v.  Rönne  angerufene
Grundsatz  der  Diskontinnität  der  Landtagssessionen  hat  nur  die  in  §  80  der  Geschäftsordnung
  für  das  Herrenhaus,  §  74  der  Geschäftsordnung  für  das  Haus  der  Abgeordneten
  sormulirte  Bedeutung,  „daß  Gesetzesvorlagen,  Anträge  und  Petitionen  mit
dem  Ablaufe  der  Session,  in  welcher  sie  eingebracht  und  noch  nicht  zur  Beschlußnahme
gediehen  sind,  für  erledigt  zu  erachten“,  nicht  aber  auch  die  Bedeutung,  daß  dadurch  fertige,
  zu  Stande  gekommene  Beschlüsse  des  Landtages  annullirt  werden.  Welche  „Rechte"“
des  Landtages  oder  einer  einzelnen  Kammer  durch  eine  Verzögerung  der  Sanktionirung
oder  Publizirung  beeinträchtigt  werden  könnten,  läßt  sich,  allgemein  betrachtet,  gar  nicht
erkennen.  Nur  soviel  kann  zugegeben  werden,  daß  es  wünschenswerth  ist,  wenn  der
Monarch  bei  einer  längeren  Verzögerung  die  Prüfung,  ob  das  Gesetz  der  Ueberzeugung
und  dem  Interesse  des  Volkes  entspreche,  mit  gesteigerter  Sorgfalt  anstelle.  Hiermit
stimmen  überein  v.  Schulze  Bd.  2  §  172  S.  23  und  Arndt  zu  Art.  62  Anmerk.  5
S.  125.  Befremdender  Weise  geben  jedoch  Beide  und  ebenso  v  Stengel  S.  170  nach  dem
Vorgange  von  Meyer  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechts  §  158  S.  464  wiederum
der  v.  Rönnesschen  Ansicht  soweit  nach,  daß  die  Frist  für  Sanktion  und  Publikation
mit  Ablauf  der  Legislaturperiode  ihr  Ende  erreiche,  weil  die  Anordnung  einer  gesetzlichen
Bestimmung  nur  auf  Grund  der  Zustimmung  des  zur  Zeit  der  Publikation  bestehenden
Landtages  zulässig  sei.  Auch  diese  Ansicht  ermangelt  jeglichen  zureichenden  Grundes.

Abs.  3  ist  von  der  Krone  als  Proposition  VII.  vom  7.  Januar  1850  mit  Bezug  darauf
beantragt  worden,  daß  nach  Proposition  VIII.  die  Erste  Kammer  aufhören  sollte,  eine
reine  Wahlkammer  zu  sein,  und  daher  der  Zweiten  Kammer  ein  überwiegender  Einfluß