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des Großherzogthumes vom 18. März 1851, §. 15 Ziffer 6, gegen-
über, auch dann steuerpflichtig seyen, wenn der Auszug von Eheleuten
gemeinschaftlich bezogen werde und wenn, letztere als zwei getrennte Per-
sonen betrachtet, für jede derselben die Hälfte des fraglichen Werthes
weniger als 50 Thaler betrage und
ob in denjenigen Fällen, wo dem Berechtigten, entweder anstatt der vor-
behaltenen besonderen Auszugsleistungen oder auch weil solche bestimmte
Auszugsleistungen überhaupt nicht festgestellt sind (vergleiche §. 6 des Gese-
tzes vom 26. April 1833 über Ernährungsverträge), von Seiten des
Verpflichteten nur Obdach, Beköstigung, Kleidung 2c. gewährt werde, der
Geldwerth dieser Alimentation, dafern solcher zu 50 Thaler jährlich
oder darüber zu veranschlagen sey, überhaupt der Besteuerung un-
terliege.
Nach der bestehenden Gesetzgebung sind beide Fragen bejahend zu be-
antworten, da
zu a) der Ehemann Nutznießer des Vermögens seiner Ehefrau und zur Be-
streitung ihres Unterhaltes verpflichtet ist, mithin in der angedeuteten
Beziehung eine Theilung des ermittelten Auszugswerthes nicht begründet
erscheint, es wäre denn, daß die Ehefrau einen Theil des Auszuges
für sich selbst vertragsmäßig besonders reservirt hätte; und da
zu b) die Verabreichung der Alimentation im ersteren Falle auf der über-
nommenen Verpflichtung zur Gewährung eines bestimmten Auszuges
beruht und somit an die Stelle dieser Verpflichtung tritt, aber auch
im letzteren Falle diese von dem Uebernehmer des damit belasteten
Grundstücks zu leistende Alimentation unter den Begriff des Auszu-
ges fällt.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und die bestehenden Großherzoglichen
Steuerlokal-Kommissionen sowohl, als auch die betheiligten Steuerpflichtigen werden
daher hierdurch zur Nachachtung in den bezüglichen Fällen, unter wiederholter Hin-
weisung auf die gesetzliche Strafe wegen unterbleibender Anmeldung von Aus-
zügen zur Versteuerung, hierdurch aufmerksam gemacht.
Weimar am 29. Februar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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