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4) für das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche Staats-Papiergeld
die Furstliche Haupt-Landeskasse in Rudolstadt
dermalen bestehen.
Weimar am 6. März 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departments-Chef.
J. v. Helldorff.
III. Nach dem erfolgten Ableben des Stadt-Steuereinnehmers Un ger zu
Auma ist der von demselben vorhin mit besorgte Spielkarten-Verkauf für die
dortige Stadt und Umgegend der Großherzoglichen Steuer-Rezeptur daselbst
übertragen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 7. März 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
IIII. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlof-
sen haben, daß außer dem in dem F. 3 der Verordnung vom 31. Januar
dieses Jahres (Regierungs-Blatt S. 76) bezeichneten fremden Staats-Papiergelde
in dem Bezirke der Stadtgemeinde Vacha auch die Kurhessi-
schen Kassenanweisungen
von dem in den FH.S. 1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Ver-
bote bis auf Weiteres ausgeschlossen senn sollen: so wird solches hierdurch zur
Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 12. März 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
IV. Mit Rücksicht auf den von der Fürstlich Reußischen Regierung jün-
gerer Linie erklärten Beitritt zu der zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sach-
sen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-
Rudolstadt über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten ab-
geschlossenen Uebereinkunft vom 21. Januar d. J. haben Se. Königliche Ho-