Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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4) für das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtsche Staats-Papiergeld 
die Furstliche Haupt-Landeskasse in Rudolstadt 
dermalen bestehen. 
Weimar am 6. März 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departments-Chef. 
J. v. Helldorff. 
III. Nach dem erfolgten Ableben des Stadt-Steuereinnehmers Un ger zu 
Auma ist der von demselben vorhin mit besorgte Spielkarten-Verkauf für die 
dortige Stadt und Umgegend der Großherzoglichen Steuer-Rezeptur daselbst 
übertragen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 7. März 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IIII. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlof- 
sen haben, daß außer dem in dem F. 3 der Verordnung vom 31. Januar 
dieses Jahres (Regierungs-Blatt S. 76) bezeichneten fremden Staats-Papiergelde 
in dem Bezirke der Stadtgemeinde Vacha auch die Kurhessi- 
schen Kassenanweisungen 
von dem in den FH.S. 1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Ver- 
bote bis auf Weiteres ausgeschlossen senn sollen: so wird solches hierdurch zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 12. März 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Mit Rücksicht auf den von der Fürstlich Reußischen Regierung jün- 
gerer Linie erklärten Beitritt zu der zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sach- 
sen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg- 
Rudolstadt über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten ab- 
geschlossenen Uebereinkunft vom 21. Januar d. J. haben Se. Königliche Ho-
	        
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