Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen. Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 8. Weimar. 13. April 1836. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Hemneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#c. 2c.h 
Um die Bestrafung der Vergehen gegen das Gesetz über den Spielkarten- 
Stempel und das Spielkarten-Monopol vom 2. Januar 1834 mit dem Ge- 
genstande dieser Vergehen je nach der Beschaffenheit der vorkommenden Fälle in 
ein angemessenes Verhältniß zu setzen, verordnen Wir mit Zustimmung des 
getreuen Landtages hiermit, wie folgt: 
Die Strafbestimmung im F. 3 erster Absatz des vorangezogenen Gesetzes 
wird dahin abgeändert, daß derjenige, welcher mit dem Großherzoglichen 
Stempel nicht versehene Spielkarten besitzt, für jedes Spiel nach Befinden 
der Umstände, neben der Konfiskation der Karten, mit einer Geldstrafe von 
einem bis zehen Thaler belegt werden soll. 
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