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geben, nach Maßgabe der Verordnung vom 2. Juni 1854, uͤber die Erhebung
der direkten Steuern und der Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte
Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten
Kassen und Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne
erst weitere besondere Anweisung hierüber zu erwarten, pflichtmäßig zu sorgen.
Die bezüglichen Großherzoglichen Behörden werden unvergessen seyn, bei
etwaiger Anzeige von Restanten nach Vorschrift der angezogenen Verordnung
vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 das Erforder-
liche ungefüumt zu verfügen.
Weimar am 9. April 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlos-
sen haben, daß außer dem im F. 3 der Verordnung vom 31. Januar d. J.
(Regierungs-Blatt Seite 76) bezeichneten fremden Staats-Papiergelde
in den Gemeindebezirken von Berka a./W. und Gerstungen
und auf dem an der Grenze der Gerstunger Flur belegenen
Bahnhofe der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
auch die Kurhessischen Kassen-Anweisungen von dem in den §.§S#,# 1 und
2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote bis auf Weiteres ausgeschlos-
sen seyn sollen: so wird Solches hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 16. April 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.