Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Gesell- 
schaft haben die Aktionäre als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihnen ihr 
Stimmrecht in der General-Versammlung beilegt. 
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Kein Aktionär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter, als 
mit dem Betrage seiner Aktien, mithin auch nicht mit dem erhobenen Gewinne 
oder mit seinem übrigen Vermögen und seiner Person. 
Zu Einschüssen über den Aktien-Betrag hinaus kann ein Aktionär selbst 
durch Beschlüsse der Majorität der Mitglieder der Gesellschaft nicht verpflichtet 
werden. 
. 12. 
Bis zur Ausgabe der Aktien-Dokumente vertreten die Interims-Quittun- 
gen deren Stelle und begründen für ihre Besitzer alle Rechte und Verbindlich- 
keiten der Aktionäre nach den Bestimmungen dieses Statuts. 
8. 13. 
Sind Aktien oder Interims-Quittungen angeblich verloren oder vernichtet, 
so ist der Antrag auf deren Mortifikation bei dem Verwaltungsrathe einzu- 
reichen, welcher denselben unter Mittheilung der aus den Büchern der Gesell- 
schaft hervorgehenden näheren Nachweisungen über die Legitimation des Antrag- 
stellers und der Zeit des nächsten Fälligkeits-Termins der Zinsen oder Dividen- 
den an das Großherzogliche Stadtgericht in Eisenach abzugeben hat. 
Dieses erläßt sodann drei Mahl in Zwischenräumen von je sechs Wochen in 
den Gesellschaftsblättern (S. 35) eine Bekanntmachung, in welcher Diejenigen, 
die an den vermißten Aktien (Interims-Quittungen) einen rechtlichen Anspruch 
zu haben glauben, aufgefordert werden, binnen einer zu bestimmenden Frist, 
deren letzter Tag ausdrücklich anzugeben ist, sich bei dem Gerichte anzumelden, 
unter der Verwarnung, daß, wenn Niemand sich melden würde, die fraglichen 
Aktien (Interims-Quittungen) für vernichtet erachtet und an deren Stelle neue 
Aktien (Interims-Quittungen) für den Antragsteller ausgefertigt werden würden. 
Die Anmeldungsfrist muß wenigstens drei Monate, vom Tage der letzten Be- 
kanntmachung gerechnet, jedenfalls aber den ganzen Zeitraum bis drei Monate 
nach dem Eintritte des nächsten Zins= oder Dividenden-Termins für die Aktien 
(Interims-Quittungen) umfassen, und sie ist daher, wenn hierzu eine Frist von 
drei Monaten nicht ausreicht, um die entsprechende Zeitdauer zu verlängern.
	        
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