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Den Rektoren der vorgenannten gegliederten Schulen soll nach zehnjähri-
ger pflichtmäßiger Verwaltung ihrer Stellen eine Alterszulage bis zu funfzig
Thalern aus der Volksschulkasse verwilligt werden, sofern und soweit das Ein-
kommen der Stelle in Folge dessen in den Städten von über 2500 Einwoh-
nern nicht über 350 Thaler, in den Städten von unter 2500 Einwohnern
nicht über 300 Thaler ansteigt.
Sofern dermalen Rektor-Stellen der vorerwähnten Art mit geistlichen
Stellen und Funktionen verbunden sind, behalten Wir Uns vor, sobald als
thunlich deren Trennung, soweit Uns dieselbe im Interesse der kirchlichen und
Schulverwaltung angemessen erscheint, anzuordnen, und es findet erst mit Un-
serer Entschließung über dieselbe ein Anspruch auf die obigen Zulagen Statt.
8. 2.
Unser Staats-Ministerium hat auf Gliederung der Volksschulen unter Lei—
tung eines Rektors in den Städten Bedacht zu nehmen, in welchen vier oder
mehr Volksschulklassen bestehen.
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Bezüglich des Anspruches auf die im §. 8 des Gesetzes vom 1. Mai
1851 bestimmten Alterszulagen soll die Zeit der definitiven Anstellung als Sub-
stitut eben so angerechnet werden, wie die der Anstellung als eigentlicher
Schullehrer.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1856.
6 Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über das Volksschulwesen
vom 1. Mai 1851.