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gerichte in Meiningen oder dessen Deputationen sollen die Unterthanen des
Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des Herzogthumes Sachsen-
Coburg-Gotha den Unterthanen des Herzogthumes Sachsen-Meiningen allent-
halben, also namentlich auch bezüglich der Kautions-Bestellung, der Kostenvor-
schüsse und dergleichen, vollkommen gleichgestellt werden.
Art. 6.
An die Stelle der in dem Art. 7 des Vertrages vom 16. September 1847
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen treten diejenigen Gesetze, welche von der
Großherzoglich Sächsischen Regierung werden erlassen werden, bezüglich von der
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung unter m 28. März 1855 und von
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung unter m 11. Juni 1854
bereits erlassen worden sind.
Art. 6.
In Eisenach, Salzungen, Meiningen, Hildburghausen, Coburg und Son-
neberg sind Bahnhöfe zu errichten.
Art. 7.
Von der in dem KF. 19 des Statuts (Beilage B) auf vier Prozent zuge-
sicherten Zins-Garantie des zu acht Millionen Thalern angenommenen Bau-
Kapitals übernimmt
Sachsen-Weimar ein Viertel,
Sachsen-Meiningen die Hälfte,
Sachsen-Coburg-Gotha ein Viertel.
Art
Insoweit der Staatsvertrag vom 16. Septenber 1847 durch spätere Ver-
einbarungen nicht abgeändert worden ist, verbleibt es bei dem Inhalte desselben.
Es ist solches namentlich der Fall rücksichtlich der die Benutzung der Eisenbahn
zu Postzwecken betreffenden Bestimmungen im Art. 11 dieses Staatsvertrages.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so-
bald als möglich bewirkt werden.
Meiningen am 16. Oktober 1855.
Schambach. G Oberländer. G Francke.