Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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gerichte in Meiningen oder dessen Deputationen sollen die Unterthanen des 
Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des Herzogthumes Sachsen- 
Coburg-Gotha den Unterthanen des Herzogthumes Sachsen-Meiningen allent- 
halben, also namentlich auch bezüglich der Kautions-Bestellung, der Kostenvor- 
schüsse und dergleichen, vollkommen gleichgestellt werden. 
Art. 6. 
An die Stelle der in dem Art. 7 des Vertrages vom 16. September 1847 
erwähnten gesetzlichen Bestimmungen treten diejenigen Gesetze, welche von der 
Großherzoglich Sächsischen Regierung werden erlassen werden, bezüglich von der 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung unter m 28. März 1855 und von 
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung unter m 11. Juni 1854 
bereits erlassen worden sind. 
  
Art. 6. 
In Eisenach, Salzungen, Meiningen, Hildburghausen, Coburg und Son- 
neberg sind Bahnhöfe zu errichten. 
Art. 7. 
Von der in dem KF. 19 des Statuts (Beilage B) auf vier Prozent zuge- 
sicherten Zins-Garantie des zu acht Millionen Thalern angenommenen Bau- 
Kapitals übernimmt 
Sachsen-Weimar ein Viertel, 
Sachsen-Meiningen die Hälfte, 
Sachsen-Coburg-Gotha ein Viertel. 
Art 
Insoweit der Staatsvertrag vom 16. Septenber 1847 durch spätere Ver- 
einbarungen nicht abgeändert worden ist, verbleibt es bei dem Inhalte desselben. 
Es ist solches namentlich der Fall rücksichtlich der die Benutzung der Eisenbahn 
zu Postzwecken betreffenden Bestimmungen im Art. 11 dieses Staatsvertrages. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden so- 
bald als möglich bewirkt werden. 
Meiningen am 16. Oktober 1855. 
Schambach. G Oberländer. G Francke.
	        
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