Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Beilage A. 
Entwurf der Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde 
für die 
Werra-Eisenbahngesellsch aft. 
Wir 
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Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Eisenach über 
Salzungen, Wasungen, Meiningen, Themar, Hildburghausen, Eisfeld nach Coburg 
und einer Zweigbahn von Coburg über Neustadt nach Sonneberg unter der 
Benennung 
„Werra-Eisenbahngesellschaft“ 
eine Aktien-Gesellschaft mit einem auf acht Millionen Thaler festgesetzten Grund- 
Kapital gebildet worden ist, wollen Wir mit Rücksicht auf den am 4. Juni 
1845 und den am 24. September 1852 mit der Königlich Bayerschen, der 
Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gotha- 
schen Regierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstellung einer Eisenbahn zur 
Verbindung der Thüringschen Eisenbahn mit der Königlich Bayerschen Bahn 
bei Lichtenfels betreffend, sowie auf die Verträge mit der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regierung vom 
16. September 1847 und vom 16. Oktober 1855, die Ausführung der Werra- 
Eisenbahn betreffend, zur Anlage des in Unserem Gebiete gelegenen Theiles die- 
ser Eisenbahn Unsere landesherrliche Zustimmung ertheilen, auch die oben ge- 
dachte Werra-Eisenbahngesellschaft als eine Aktien-Gesellschaft mit den Rechten 
und Verbindlichkeiten, welche nach der Gesetzgebung des Großherzogthumes einer 
von Uns bestätigten Gemeinheit (universitas) zukommen, hiermit bestätigen und 
das Statut dieser Gesellschaft und den von derselben mit der Direktion der 
Thüringschen Eisenbahngesellschaft abzuschließenden Vertrag über die Ueberlassung 
des Baues und Betriebes der Werra-Eisenbahn nebst Zweigbahn auf Rechnung 
der Werra-Eisenbahngesellschaft, wie dieses Statut und dieser Vertrag nach In- 
halt der Anlagen festgestellt worden und von dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft und von der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft 
zu vollziehen sind, in allen Punkten genehmigen. 
 
	        
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