Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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darf der Genehmigung der drei hohen Regierungen. Auch bleibt denselben 
nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Ineinandergreifen 
mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Abänderung der 
Fahrpläne vorbehalten. 
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Die Gesellschaft hat ihr Domicil in Meiningen und ihren ordentlichen 
Gerichtsstand bei dem dortigen Kreisgerichte bezüglich dessen Deputationen, un- 
beschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen dieselbe vor anderen Ge- 
richten im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, im Herzogthume Sachsen- 
Meiningen und im Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha nach den bestehenden 
Landesgesetzgebungen anzuerkennen verpflichtet ist. 
5. 6. 
Das zum Baue der g. 1 bezeichneten Hauptbahn und der Zweigbahn, zur 
Anschaffung des Betriebs-Materials und Inventars, zur Verzinsung der Ein- 
zahlungen und Bestreitung der General-Kosten erforderliche Kapital wird, auf 
Grund der bearbeiteten genauen Kostenanschläge und sonstiger Ermittelungen, auf 
8,000,000 Thalern 
festgesetzt und durch Aktien zu Einhundert Thalern aufgebracht. Sobald die 
erfolgte Zeichnung von mindestens /8 dieses Kapitals und die Einzahlung von 
zehen Prozent der gezeichneten Summe (C. 54) nachgewiesen ist, kann die Ge- 
sellschaft als konstituirt anerkannt werden. 
8. 17. 
Die definitive Feststellung des nsthigen Kapitals erfolgt durch den Ver- 
waltungsrath der Gesellschaft und unter Genehmigung der drei hohen Re- 
gierungen. 
8. 8. 
Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Aktionär), unter- 
wirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Gewinne und Verluste nach 
Verhältniß seines Aktien-Kapitals Antheil. Er scheidet durch Veräuße- 
rung des Quittungs-Bogens C. 12) aus der Gesellschaft, jedoch vorbehältlich 
der fortbestehenden Verhaftung G. 14). Der rechtmäßige Erwerber des Quit- 
tungsbogens wird Mitglied der Gesellschaft. Jeder Vorzeiger eines auf seinen 
Namen ausgestellten oder auf ihn übertragenen Quittungs-Bogens wird Seitens 
der Gesellschaft als legitimirter Eigenthümer angesehen. Die Richtigkeit der 
Legitimation zu prüfen ist der Verwaltungsrath zwar befugt, aber nicht ver- 
pflichtet. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird jeder Inhaber einer 
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