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8. a.
Gegen Personen, die zur Zeit des begangenen Verbrechens das achtzehnte
Jahr noch nicht vollendet hatten, kann die Todesstrafe nicht erkannt werden.
Bei diesen kommt vielmehr auch rücksichtlich der durch das gegenwärtige Gesetz
mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen der Art. 58 des Strafgesetzbuches zur
Anwendung.
Gegen Personen, bei denen die im Art. 59 des Strafgesetzbuches angege-
benen Voraussetzungen vorliegen, soll nicht auf Todesstrafe, sondern anstatt
derselben auf lebenslängliche oder zeitliche Zuchthausstrafe erkannt werden.
8. 5.
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung mit dem Fallbeile vollzogen.
8. 6.
Befindet sich eine zur Todesstrafe verurtheilte Weibsperson im Zustande
der Schwangerschaft, so ist ihre Hinrichtung bis nach überstandenem Wochen-
bette zu verschieben. Wenn mehre Verbrecher hingerichtet werden, so ist Ver-
anstaltung zu treffen, daß die Hinrichtung des Einen nicht vor den Augen des
Anderen vor sich gehe. Der Körper des Enthaupteten wird entweder an eine
anatomische Anstalt abgeliefert oder an einem abgesonderten Orte auf dem ge-
wöhnlichen Todtenacker begraben.
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Ueber jedes Todesurtheil ist vor dessen Vollstreckung dem Landesherrn
Vortrag zu erstatten und dessen Entschließung einzuholen, ob er Begnadigung
eintreten lassen will. Im Falle die Begnadigung nicht eintritt, ist solches, so-
wie gleichzeitig die Zeit der Vollstreckung und zwar einige Tage vor derselben
dem Verurtheilten durch den Untersuchungsrichter bekannt zu machen.
8. B.
Die Vollstreckung der Todesstrafe soll in einem umschlossenen Raume
Statt finden.
Bei der Hinrichtung sollen zugegen seyn: mindestens zwei Mitglieder des
Kreisgerichtes, ein Beamter der Staatsanwaltschaft und ein Gerichtsschreiber,
ebenso ein Geistlicher von der Konfession des Verurtheilten.
Der Gemeindevorstand des Ortes, in welchem die Hinrichtung Statt fin-
det, hat zwölf Personen aus den Vertretern oder aus anderen achtbaren Mit-
gliedern der Gemeinde auszuwählen, welche der Hinrichtung beiwohnen können.