243
V. Das nachstehend in der deutschen Uebersetzung abgedruckte, von der
Großherzoglichen Staatsregierung genehmigte Uebereinkommen, die Ausdehnung
der im Handels= und Schifffahrts-Vertrage zwischen den Staaten des Zollver-
eines und dem Königreiche beider Sicilien vom 27. Januar 1847 für die
direkte Fahrt verabredeten Begünstigungen hinsichtlich der Zoll= und Schifffahrts-
Abgaben auf die indirekte Fahrt betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, nachdem die nachstehende Erklärung gegen eine übereinstimmende,
von dem Königlich Sicilianischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
unter demselben Datum vollzogene Erklärung ausgetauscht worden ist.
Weimar am 25. August 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements--Chef.
K. Bergfeld.
Erklärung
vom 7. Juli 1856,
betreffend die Ausdehnung der im Handels= und Schifffahrts-Vertrage
zwischen den Staaten des Zollvereines und dem Königreiche beider
Sicilien vom 27. Januar 1847 für die direkte Fahrt verabredeten
Begünstigungen hinsichtlich der Zoll= und Schifffahrts-Abgaben auf
die indirekte Fahrt.
Die Preußische Regierung sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem
Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile,
nämlich: Luxemburgs, Anhalt-Dessau-Cöthens, Anhalt-Bernburgs, Waldecks und
Pyrmonts, Lippes und Meisenheims; als auch im Namen der Regierungen der
übrigen Staaten des Zollvereines, nämlich: Bayerns, Sachsens, Hannovers
(einschließlich des Fürstenthumes Schaumburg-Lippe), Württembergs, Badens,
Kurhessens, Großherzogthum Hessens (einschließlich des Amtes Homburg), der
den Thüringschen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten — namentlich:
des Großherzogthumes Sachsen, Sachsen-Meiningens, Sachsen-Altenburgs, Sach-
sen-Coburgs und Gothas, Schwarzburg-Rudolstadts und Schwarzburg-Sonders-
hausens, Reuß-Greitz und Reuß-Schleiz — Braunschweigs, Oldenburgs, Nas-