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Rechnung der Werra-Eisenbahngesellschaft baar und vollständig eingezahlt, und
zwar binnen vier Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem jeder Re-
gierung von dem Verwaltungsrathe das Ergebniß des Rechnungsabschlusses vom
vorher abgelaufenen Jahre mittelst Berichtes vorgelegt seyn wird. "
· 8.20.
DieinFolgedetBestimmungdengkJvondenhohenRegiekungenauf
die Aktien-Dividende gezahlten Zuschüsse sind mit vier Prozent jährlichen Zinsen
für letztere bei der erfolgenden Zahlung der Dividende G. 18) den hohen Re-
gierungen von der Gesellschaft wieder zu erstatten, und zwar bei einer Dividende
von 4½ bis 5 Prozent mittelst der Hälfte des 4½ Prozent übersteigenden
Ertrages, bei einer Dividende von mehr als 5 Prozent mittelst des ganzen über-
schießenden Ertrages.
s8. 20 b.
Die in Folge der Bestimmung des F. 19 von den hohen Regierungen auf
die Aktien-Dividende gezahlten Zuschüsse sind mit vier Prozent jährlichen Zinsen
für letztere bei der erfolgenden Zahlung der Dividende GC. 18) den hohen Re-
gierungen von der Gesellschaft wieder zu erstatten und zwar bei einer Dividende
von mehr als fünf Prozent mittelst des ganzen überschießenden Ertrages.
(NB. Die Direktion kann den 6. 20 oder den S. 20 b annchmen.)
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Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Divi-
denden-Scheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue
ersetzt werden. Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und von
mindestens einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zu unterschreiben.
Dividenden-Scheine, welche innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit abge-
rechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der
Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungs-Fonds.
s. 22.
Sind Aktien oder Quittungs-Bogen angeblich vernichtet worden, verloren
gegangen oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche öffentlich aufgeboten
und mortifizirt werden, bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann.
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Herzoglich Sächstsche Kreis-
gericht zu Meiningen.
B. Von den General-Versammlungen.
# 23.
Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General-
Versammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung