Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Belohnung von Beamten, Fragen über Etats-Angelegenheiten, Tarif-Verände= 
rungen 2c. gehören, hat die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft 
besondere Sitzungen anzuberaumen. Dem von der Herzoglich Sachsen-Meiningen- 
schen Regierung bestellten Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder dessen Stell- 
vertreter wird der Zutritt zu diesen Sitzungen mit Sitz und Stimme eingeräumt. 
Werden solche Sitzungen an anderen als an den regelmäßig dazu bestimmten 
Tagen abgehalten, so ist jenes Mitglied dazu besonders einzuladen. 
8. 117. 
Entstehen Streitigkeiten zwischen dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahn- 
gesellschaft und der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft, welche sich 
nicht nach Maßgabe des K. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft schlichten 
lassen, so soll hierüber, falls nicht die Thüringsche Direktion und der Verwal- 
tungsrath der Werra-Bahngesellschaft über eine andere schiedsrichterliche Ent- 
scheidung sich einigen, das Herzoglich Sachsen-Meiningensche Appellations-Ge- 
richt in Hildburghausen schiedsrichterlich unter Ausschließung jeder Berufung 
entscheiden. 
8. 18. 
Die Direktion hat außer den im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Be- 
stimmungen auch die Bestimmungen des Statuts der Werra-Eisenbahngesellschaft 
und der im §. 2 desselben erwähnten Staatsverträge anzuerkennen und zu 
beachten. 
s. 189. 
Der gegenwärtige Vertrag wird auf zehen volle Kalenderjahre geschlossen, 
deren erstes mit dem Anfange desjenigen Jahres beginnt, welches der geschehenen 
Konstituirung der Werra-Bahngesellschaft nachfolgt. Am Schlusse des neunten 
Kalenderjahres steht jedem der Kontrahenten das Recht der Kündigung zu; im 
Falle der Kündigung erlischt der Vertrag mit dem Ablaufe des nächsten Ka- 
lenderlahres; erfolgt keine Kündigung, so wird der Vertrag als stillschweigend 
auf ein Kalenderjahr verlängert betrachtet. 
#5.20. 
Dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft steht auch vor dem 
Ablaufe der zehen Jahre (K. 19) das Recht der Kündigung zu, wenn das Sta- 
tut über die Zusammensetzung der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesell- 
schaft verändert worden ist.
	        
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