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Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem den im Artikel 1 des unter dem 21. d. M. veräöffentlichten
Staatsvertrages zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen und
Sachsen-Coburg-Gotha d. d. Meiningen den 16. Oktober d. J. ausgesproche-
nen Voraussetzungen zur Begründung der Werra-Eisenbahngesellschaft genügt
worden ist: so wird auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, nachstehend
die höchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Werra-Eisen-
bahngesellschaft
mit dem Beifügen andurch bekannt gemacht, daß
1) der Wortlaut des festgestellten Statuts vollständig dem bei der Bekannt-
machung vom 21. d. M. abgedruckten Entwurfe entspricht, daß jedoch
der K. 20 des letzteren abfällt, während der §. 20d in Gültigkeit tritt,
2) der als Bedingung der Konzession vorgeschriebene Vertrag zwischen der
Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft und dem Verwaltungs-
rathe der Werra-Eisenbahngesellschaft wörtlich mit dem der Bekanntma-
chung vom 21. d. M. beigedruckten Entwurfe übereinstimmt.
Alle Großherzogliche Behörden und Staatsunterthanen haben sich den
Inhalt sowohl des Eingangs erwähnten Vertrages, als auch der obigen Kon-
zessions-Urkunde, sowie des dazu gehörigen Statuts und Vertrages zur Nach-
achtung dienen zu lassen.
Weimar am 22. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
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