39
Ministerial-Bekanutmachung.
Unter Bezugnahme auf die heute zur öffentlichen Kenntniß gebrachte
höchste Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde für die Werra-Eisenbahngesell-
schaft wird der unter dem 24. September 1852 zu Coburg zwischen der
Krone Bayern, dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach, dem Her-
zogthume Sachsen-Meiningen und dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha
abgeschlossene Vertrag über die Herstellung und den Betrieb der Werra-Eisen-
bahn hierdurch bekannt gemacht und dabei zugleich bemerkt, daß die in den
Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages bestimmten Fristen durch spätere Vereinba-
rung der kontrahirenden Staaten verhältnißmäßig verlängert worden sind.
Weimar am 22. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Staatsvertrag
zwischen der Königlich Bayerschen und der Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenachschen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen schen und
der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Staatsregierung über
die Herstellung und den Betrieb der Werra-Eisen bahn.
Die Königlich Bayersche Regierung
und
die Herzoglich Sochsen= Coburg= Gothasche Regierung,
letztere für sich und im Namen und Auftrag
der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen
und
der Herzoglich Sachsen- Meiningenschen Regierung
in der Absicht, die Ausführung der Werra-Eisenbahn zu fördern und die in
dem von den Regierungen von Bayern einerseits und Sachsen-Weimar, Sach-
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha andererseits unter dem 4. Juni
1845 abgeschlossenen Staatsvertrage vorbehaltene nähere Verständigung der
Regierungen von Bayern und Sachsen-Coburg-Gotha zu vereinbaren, haben