Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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zur Erreichung dieses Zweckes Bevollmächtigte ernannt, welche unter dem Vor- 
behalte der Ratifikation über folgende Bestimmungen sich geeiniget haben. 
I. Abtheilung. Bahnbau. 
Art. 1. 
Die Königlich Bayersche Regierung übernimmt außer der durch Art. 1 
der Uebereinkunft vom 4. Juni 1845 bereits festgesetzten Herstellung der Bahn- 
strecke auf Bayerschem Gebiete von der Ludwigs-Süd-Nordbahn bei Lichten- 
fels bis an die Grenze des Herzogthumes Sachsen-Coburg auch die weitere 
Fortsetzung der Bahn auf Coburgschem Gebiete von der bezeichneten Grenze 
bis zu dem bei der Stadt Coburg zu errichtenden Bahnhofe. 
Art. 2. 
Die Königliche Regierung verpflichtet sich ferner, den Bau dieser Bahn- 
strecke zwischen Lichtenfels und der Stadt Coburg dergestalt zu fördern, daß die 
Eröffnung des Betriebes auf derselben bis zum 1. Mai 1856 erfolgen kann. 
Art. 3. 
Die Herzoglich Coburgsche Regierung übernimmt dagegen für sich und im 
Namen der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen und der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Regierung die Verpflichtung, bis zu dem gleichen Zeitpunkte die 
gänzliche Herstellung der gemäß des zwischen Sachsen-Weimar, Sachsen-Mei- 
ningen und Sachsen-Coburg-Gotha geschlossenen Vertrages vom 16. September 
1847 von Coburg über Eisfeld, Hildburghausen, Meiningen nach Eisenach zu 
erbauenden Eisenbahn und die Betriebseröffnung auf derselben zu bewerkstelligen. 
Art. J. 
Der allgemeine Plan der von der Königlich Bayerschen Regierung inner- 
halb des Herzoglich Coburgschen Gebietes zu erbauenden Bahnstrecke und die 
dabei zu beobachtenden Grundsätze, sowie die Detail-Pläne für Brücken, Weg- 
übergänge, Durchlässe, Durchfahrten und Stations-Gebäude sind von der Kö- 
niglich Bayerschen Regierung aufzustellen und der Herzoglich Coburgschen Regie- 
rung zur Einsicht mitzutheilen, welcher insofern das Recht der Einsprache dage- 
gen zusteht, als hierbei allgemeine baupolizeiliche Rücksichten, insbesondere die 
erforderliche Rücksicht auf Sicherheit des Betriebes und der die Bahn benutzen- 
den Güter und Personen oder der Adjacenten in Frage stehen. 
Die für diese Strecke bereits vorhandenen Vorarbeiten werden der König- 
lich Bayerschen Regierung von Coburgscher Seite zur Disposition gestellt werden. 
Bei Ebersdorf soll jedenfalls eine Anhaltestelle errichtet werden.
	        
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