41
Art. 3.
Der Königlich Bayerschen Regierung wird zum Behufe des Baues und
der Erhaltung der genannten Bahnstrecke von der Herzoglich Coburgschen Re-
gierung die Anwendung des Expropriations-Rechtes nach den im Herzogthume
hierüber bestehenden Gesetzen eingeräumt. Zu diesem Ende wird der Bayerschen
Bauverwaltung von der Herzoglichen Regierung ein Administrativ= oder Justiz--
Beamter beigegeben werden, welcher das Expropriations-Verfahren nach den in
dem Herzogthume bestehenden Normen einzuleiten und der Bayerschen Verwal-
tung in allen hieraus hervorgehenden administrativen wie prozessualischen An-
gelegenheiten als Consulent beizustehen hat.
Das gesammte Administrativ= wie Justiz-Verfahren in Expropriations=
Angelegenheiten wird taxfrei und stempelfrei behandelt werden.
Art. 6.
Die Spurweite der ganzen Bahnlinie von Lichtenfels bis in die Thüring-
sche Bahn soll in Gemäßheit des Art. 2 des Vertrages vom 4. Juni 1845
4 Fuß 8 ½ ZFoll englischen Maaßes (4 Fuß 11 Zoll 1 Linie Bayersch) betra-
gen. Die gesammte Bahn soll in Bezug auf Grunderwerbungen und Kunst-
bauten sogleich für ein Doppelgeleise vorbereitet, jedoch vorerst nur ein Geleise
gelegt werden. Eine Vereinbarung über die Legung des zweiten Geleises bleibt
vorbehalten.
Art. 7.
Der Herzoglich Coburgschen Regierung steht das Recht zu, von der Aus-
führung der Bauarbeiten auf Herzoglichem Gebiete durch die hierzu bestummten
technischen Beamten jederzeit Einsicht nehmen zu lassen.
Vor Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes wird eine von beiden kon-
trahirenden Regierungen beauftragte technische Kommission den Zustand der auf
Herzoglichem Gebiete ausgeführten Bahnabtheilung und deren Zubehör, dann
die bezüglichen Theile der Wechsel-Station untersuchen und deren vorschrifts-
mäßige Ausführung constatiren.
Art. 8.
Die Königlich Bayersche Regierung wird bei den Bauarbeiten zwischen
Lichtenfels und Coburg die Staatsangehörigen des Herzogthumes Coburg als
Bauarbeiter oder Accordanten in ganz gleicher Weise wie Bayersche Angehörige
zulassen.
6