Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Nation zurückgestellt zu werden, das von den respectiven Gesetzen eines jeden 
Landes vorgeschriebene Verfahren beobachtet werden. 
Es ist ferner vereinbart worden, daß alle andere Zugeständnisse oder 
Begünstigungen, welche bezüglich der Wiedererlangung von Deserteuren beide 
kontrahirenden Theile einem anderen Staate gemacht haben oder in Zukunft 
machen möchten, gerade so als auch dem anderen kontrahirenden Theile zuge- 
standen betrachtet werden sollen, wie wenn solche Begünstigungen oder Zuge- 
ständnisse in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbart worden wären. 
Artikel 13. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren von dem 
Datum desselben an gerechnet und dann ferner bis zum Ablauf von zwölf 
Monaten bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem anderen die 
Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sey, denselben nicht weiter fortzu- 
setzen, wobei jeder der kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem 
anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten achtjährigen Frist oder 
zu jeder späteren Zeit zu machen. 
Und es wird hiermit zwischen ihnen vereinbart, daß bei dem Ablauf der 
zwölf Monate nach dem Empfange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Ver- 
trag und alle Bestimmungen desselben gänzlich aufhören und enden sollen. 
  
Artikel 18. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratifikationen sollen so- 
bald als möglich, spätestens binnen achtzehen Monaten vom Datum desselben 
ab in Montevideo ausgetauscht werden. 
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt in Montevideo den drei und zwan- 
zigsten Juni Ein Tausend acht Hundert und sechs und fünfzig. 
G Herrmann Herbort Friedrich von Gülich. 
G Joaquin Requena. 
Druck der Hof Buchrrackerei. 
 
	        
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