Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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den §.§. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen sämmtlich 
als gleichartige anzusehen. 
Art. 8. 
Eine Einziehung der ertheilten Konzession im Verwaltungswege er- 
folgt durch das Staats-Ministerium entweder anf Zeit oder für immer. War 
die Konzession unwiderruflich ertheilt, so ist die Einziehung derselben an 
die Beobachtung der in den nachstehenden Artikeln vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen und Formen gebunden. 
Art. 6. 
Die zeitweise Konzessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt 
werden: 
1) als Folge einer vorausgegangenen gerichtlichen Bestrafung, wenn ein 
Gewerbetreidender, welcher wegen eines der in den §.S. 16 und 17 des 
Bundesbeschlusses aufgeführten, in dieser Bezichung für gleichartig an- 
zusehenden Verbrechen eine ihm gerichtlich zuerkanute Kriminal-Strafe 
wenigstens theilweise verbüßt hatte, innerhalb Jahresfrist von dem letz- 
ten Anugenblicke der Strafverbüßung an gerechnet, wegen eines der an- 
geführten Verbrechen abermals zu Kriminal-Strafe verurtheilt worden 
ist und binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbüßung der letz- 
tern zum zweiten Male rückfällig, auch dieserhalb in Kriminal-Strafe 
genommen wird. 
Die Einziehung der Konzession ist in diesem Falle an eine drei- 
monatliche Frist von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an ge- 
bunden. 
Auch ohne vorausgegangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise 
Entziehung der Konzession geschehen, wenn das Staats-Ministerium den 
Gewerbetreibenden wenigstens zweimal innerhalb Jahresfrist wegen Ver- 
breitung oder Vertrlebs staatsgefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher 
Druckschriften oder bildlicher Darstellungen schriftlich verwarut und bei 
der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der Konzession ange- 
droht hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Jahresfrist von der zweiten 
Verwarnung an dergkeichen Druckschriften oder bildliche Darstellungen 
ferner von dem Gewerbetreibenden verbreitet oder vertrieben werden. 
Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem 
Räckfalle an gerechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung 
der gänzlichen Einziehung bei fernerem Rückfalle versehen werden. 
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