Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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die in der aktiven Truppe stehenden Gemeinen, in Hinsicht ihres Einkommens 
aus Gewerbs- und Geschäfts-Thätigkeit, sofern dasselbe dreißig Thaler jährlich 
nicht erreicht, von der allgemeinen direkten Einkommensteuer befreit (F. 15 des 
Gesetzes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851.) 
8. 62. 
Den Militär-Pflichtigen, welche sich in Feldzügen durch Pflichterfüllung aus- 
gezeichnet haben, soll bei Besetzung solcher Stellen, zu welchen sie gehörig ge- 
eignet sind, im ganzen Umfange des Großherzogthumes vorzügliche Rücksicht 
gewidmet werden. 
« 8.63. 
Denjenigen, welche im Waffendienste des Großherzogthumes ohne ihr gro— 
bes Verschulden invalid geworden sind, wird die Verleihung einer für sie geeig- 
neten Versorgung oder einer angemessenen Pension hiermit zugesichert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinslegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1857. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Militär-Dienstpflicht.
	        
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