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8. 2.
Der Streit über den jüngsten Besitz (possessorium summariissimum)
mit seinen eigenthümlichen Voraussetzungen und Wirkungen findet als eine be-
sondere Prozeß= Art nicht weiter Statt.
Jedoch ist bei vorhandener besonderer Besorgniß vor Thätlichkeiten oder
vor unersetzlichen Nachtheilen der Richter auf Antrag der Parteien und selbft
von Amtswegen befugt, durch provisorische Anordnungen und Strafbefehle den
etwa zu hegenden Besorgnissen oder den zu erwartenden Nachtheilen vorzubeu-
gen. Diese provisorische Verfügung kann auch in Anordnung einer Segquestra-
tion bestehen und ist auf die Entscheidung des Besitz-Prozesses selbst ohne Einfluß.
8. 3.
Ebenso findet der Inhibitions- oder unbedingte Mandats= rozeß als eine
besondere Prozeß-Art ferner nicht Statt.
Dagegen verbleibt dem Richter die Befugniß, in Fällen, wo einer Partei
ein unersetzbarer Verlust droht, provisorische Verfügungen zu erlassen, welche
die Gefahr einstweilen beseitigen, jedoch sowenig als möglich die Rechtsaus-
übung des Gegners beschränken dürfen und übrigens weder im Besitzstande, noch
hinsichtlich des Rechts selbst etwas verändern.
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Gegen die richterlichen Verfügungen in F.. 2 und 3 findet das Rechtsmittel
der Berufung, soweit dasselbe sonst gesetzlich zulässig ist, Statt, jedoch ohne
Suspensiv-Kraft.
Die Oberberufung ist ausgeschlossen.
Bei diesen Berufungen ebenso, wie bei der im F. 1, lit. c nachgelassenen
Oberberufung ist die Ausführung sofort mit der Einwendung zu verbinden und
darf die Frist zur Einreichung einer Gegenschrift höchstens acht Tage betragen.
Einlassung.
8. B.
Die Einlassung muß eine genaue und bestimmte Antwort auf alle in der
Klage augeführte Thatsachen enthalten.
Zu dem Ende bedarf es jedoch nur hinsichtlich derjenigen Sätze der Klage,
welche geleugnet oder in das Nichtwissen gestellt werden, einer speziellen, sich
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