Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Slatt 
fur das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 9. August 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
#2c. 2c. 
Die Wahrnehmung vielfacher Mißstände, welche aus der Anwendung der 
zeither gültigen, in den einzelnen Theilen des Landes verschieden gestalteten 
und zumeist gänzlich veralteten Bergordnungen und Berggebräuche hervorgehen 
und dem Aufschwunge des Bergbaues binderlich im Wege stehen, haben Uns 
veranlaßt, ein, den Bedürfnissen der Zeit entsprechendes, neues Bergge- 
setz ausarbeiten zu lassen, welchem Wir, nach vorgängigem Beirathe und er- 
theilter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, in nachstehender Fassung 
Unsere landesherrliche Sanktion ertheilen. 
Wir verkündigen dasselbe hiermit für Unser Großherzogthum und verord- 
nen mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages daneben noch 
Folgendes: 
  
I. 
In Beziehung auf die vormals Hennebergschen Landestheile Unseres 
Großherzogthumes auf dem Grunde des Henneberger Theilungs-Rezesses vom 
Jabre 1660: 
30
	        
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