Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Ist die Beschaffenheit des Grundstückes inzwischen wesentlich und bleibend 
verändert, so kann der Eigenthümer eigenthümliche Uebernahme verlangen. 
8. 123. 
Recht des Grundeigenthümers auf den Auskauf ganzer Giundstücke. 
Wenn ein Grundstück durch theilweise Expropriation so zerstückelt werden 
würde, daß nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (G. 128) die fernere 
zweckmäßige Benutzung desselben verhindert würde, so kann der Eigenthümer 
die Expropriation des ganzen Grundstückes oder der betheiligten Grundstücks- 
theile verlangen. 
Maßgebend ist hierbei Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 1855 über 
die bei Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsab- 
tretungen. 
8. 124. 
Fortsetzung. 
Dasselbe kann der Grundeigenthümer verlangen, wenn für sein Grund- 
stück durch die Bergwerksanlage eine künftige erhebliche Benachtheiligung, 
ariche die fernere zweckmäßige Benutzung desselben hindern würde, aus zu- 
reichenden, von der Behörde (F. 129) dafür anerkannten Gründen mit Wahr= 
scheinlichkeit zu befürchten steht. 
In solchem Falle ist jedoch nicht sofort zur Expropriation vorzuschreiten, 
sondern eine Würderung des Grundstückes vorzunehmen, der Anspruch des Be- 
theiligten vorzubehalten und von dem Bergwerksunternehmer Sicherheit zu 
bestellen. 
8. 125. 
genthumsübergang. 
Durch die erfolgte Expropriation erlangt der Bergwerksunternehmer das 
vollständige Eigenthum am expropriirten Grundstücke. 
8. 126. 
Vorkaufsrecht. 
Wenn das erproprürte Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche 
veräußert werden soll, so steht dem Eigenthümer des Grundstückes, von dem 
es abgetrennt worden, das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder
	        
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