188
Ist die Beschaffenheit des Grundstückes inzwischen wesentlich und bleibend
verändert, so kann der Eigenthümer eigenthümliche Uebernahme verlangen.
8. 123.
Recht des Grundeigenthümers auf den Auskauf ganzer Giundstücke.
Wenn ein Grundstück durch theilweise Expropriation so zerstückelt werden
würde, daß nach dem Urtheile der Abschätzungsbehörde (G. 128) die fernere
zweckmäßige Benutzung desselben verhindert würde, so kann der Eigenthümer
die Expropriation des ganzen Grundstückes oder der betheiligten Grundstücks-
theile verlangen.
Maßgebend ist hierbei Art. 4 des Gesetzes vom 26. November 1855 über
die bei Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsab-
tretungen.
8. 124.
Fortsetzung.
Dasselbe kann der Grundeigenthümer verlangen, wenn für sein Grund-
stück durch die Bergwerksanlage eine künftige erhebliche Benachtheiligung,
ariche die fernere zweckmäßige Benutzung desselben hindern würde, aus zu-
reichenden, von der Behörde (F. 129) dafür anerkannten Gründen mit Wahr=
scheinlichkeit zu befürchten steht.
In solchem Falle ist jedoch nicht sofort zur Expropriation vorzuschreiten,
sondern eine Würderung des Grundstückes vorzunehmen, der Anspruch des Be-
theiligten vorzubehalten und von dem Bergwerksunternehmer Sicherheit zu
bestellen.
8. 125.
genthumsübergang.
Durch die erfolgte Expropriation erlangt der Bergwerksunternehmer das
vollständige Eigenthum am expropriirten Grundstücke.
8. 126.
Vorkaufsrecht.
Wenn das erproprürte Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche
veräußert werden soll, so steht dem Eigenthümer des Grundstückes, von dem
es abgetrennt worden, das Vorkaufsrecht zu dem Preise, welchen ein Fremder