Kegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 30. Januar 1857.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. 2c.
In Beziehung auf die Bestimmung im §&. 4 des revidirten Gesetzes über
die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 unter Ziß
fer 3, A, b und B,. b, wonach Staatsangehörige hinsichtlich des Einkom-
mens von Gewerbsanstalten, welche selbstständig außerhalb des Grohherzogthu=
mes getrieben werden, der Einkommensteuer im Großherzogthume nicht unter-
liegen, dagegen Fremde, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes
nicht angehören, ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen derglei-
chen Gewerbsanstalten hier zu versteuern haben, verordnen Wir hierdurch ferner
zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März
1851 nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851:
S. .
Bei der Abschätzung des zum zweiten Theile der Orts-Quote steuerpflich-
tigen Einkommens G. 68 des Gesetzes vom 19. März 1851) ist das Einkom-
men aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbsanstalten auch
dann zur Einschätzung zu bringen, wenn dergleichen Anstalten von Fremden,
d. h. solchen, welche dem Staatsverbande des Großherzogthumes nicht ange-
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