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hören, oder welche, wie die bei der Gesammt-Universität Jena angestellten
Lehrer, Beamten und Diener (Gesetz vom 25. November 1853), hinslchtlich
der Steuerpflicht diesen gleich gestellt sind, im Großherzogthume betrieben
werden.
Diesen Gewerbsanstalten sind nicht nur die in dem Gesetze vom 18. März
1851 beispielsweise angeführten Manufakturen und Fabriken, Handels-Kom-
manditen, Berg-, Salz= und Hütten-Werke, sondern überhaupt alle auf Erwerb
zielende Anstalten beizuzählen, welche mit ständigen Einrichtungen (z. B. Werk-
stätten, Komptoirs 2c.) im Großherzogthume bestehen, also auch Erziehungs-
Institute, Krankenverpflegungs-Anstalten, Pensionate und dergleichen.
« Z.2.
Umgekehrt ist das Einkommen aus Anstalten der im §. 1 gedachten
Art, welche von Staatsangehörigen im Auslande betrieben werden, im Groß-
herzogthume nicht zur Einschätzung und Besteuerung zu ziehen.
g. 3.
Von den im H. 1 gedachten Handels-Kommanditen (auswärtigen Han-
dels-Etablissements) sind Antheile Staatsangehöriger an Kommandit-Gesell-
schaften (Kapital-Anlagen stiller Gesellschafter in Handels= oder Gewerbs-Unter-
nehmungen) zu unterscheiden. Der Abwurf dieser letzteren ist, gleich den An-
theilen an Aktien-Gesellschaften, bis zu vier Prozent von dem Nominal-Betrage
des Kapital-Antheiles, als ein zum ersten Theile der Orts-Quote gehöriges
Einkommen, zu fatiren, ohne Unterschied, ob der Sitz des Geschäftes im In-
lande oder im Auslande ist G.#S. 15, 29— 32 des Gesetzes vom 19. März 1851).
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Jannar 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Nachtrag
zu der Verordnung vom 19. November
1851, die Ausführung des Gesetzes vom
19. März 1851 die allgemeine Einkom-
mensteuer betreffend.