Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 3. 
Die Obliegenheiten bei dieser Arbeit sind folgende: 
1) Die sämmtlichen Gemeindeangehörigen, welche in dem laufenden Jahre 
das zwanzigste Altersjahr zurücklegen und also am 1. Januar des kom- 
menden Jahres in das dienstpflichtige Alter eintreten, müssen mit ihrem 
vollständigen Vornamen und Zunamen, ihren Geburtstagen, auch den 
Vornamen und Zunamen und dem Stande ihrer Väter oder, wenn sie 
außerehelich geboren, ihrer Mütter, ohne Abkürzung in die Ortsliste ein- 
getragen werden und zwar 
a) alle in dem Gemeindebezirke selbst Geborene von dem frag- 
lichen Jahrgange durch Ausschreibung derselben aus dem Kirchen- 
buche. Außerehelich Geborene, welche durch nachfolgende Ehe der 
Eltern nicht legitimirt worden sind, sind unter dem Namen der 
Mutter einzutragen. Bei diesen Auszügen ist, zur Vermeidung unzu- 
verlässiger Todesangaben, vorerst keine Rücksicht darauf zu nehmen, 
daß die Dienstpflichtigen inzwischen verstorben seyn sollen; 
b) alle außerhalb des Gemeindebezirkes Geborene des fraglichen 
Jahrganges, welche in demselben entweder selbst oder durch ihre Eltern 
einen Wohnsitz erlangt haben, sie mögen anwesend oder abwesend seyn. 
Ebenso ist zu verfahren rücksichtlich der auf eximirten Grundbesitzungen 
geborenen, bezüglich dort wohnenden und der betreffenden Gemeinde zugewiese- 
nen Personen (vergleiche Art. 3 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Ja- 
nuar 1854). 
Finden sich Dienstpflichtige, deren Heimathsrecht zweifelhaft ist, so sind 
deren Namen jedenfalls mit in die Liste aufzunehmen. « 
Wegen der auswärts Geborenen ist von den Geistlichen und Ge— 
meindevorständen besondere Aufmerksamkeit und Umsicht anzuwenden, zeitige 
Anfrage nach deren Alter zu halten und sind deren Namen sofort in die Liste 
einzuzeichnen, wenn sie dem Alter nach dienstpflichtig erscheinen und das Gegen- 
theil nicht bescheinigen können. 
Dienstpflichtige, welche in dem Gemeindebezirke geboren worden sind, deren 
Elteru aber das Heimathsrecht daselbst nicht zugestanden wird, wie dieses oft 
bei Pächtern, Bäckern und Huthleuten vorkommt, find ebenfalls in die Orts-
	        
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