224
6) Die Liste oder der Ausfallschein ist von dem Pfarramte und dem Ge—
meindevorstande zu besiegeln, durch Unterschrift zu beglaubigen und bei
Vermeidung eines, auf deren Kosten abzusendenden Warteboten läng-
stens bis zum 15. September an den Großherzoglichen Bezirks-Direktor
einzusenden.
8. .
Die eingegangenen Listen sind von dem Bezirks-Direktor nach Inhalt und
Form zu prüfen.
Vorkommende Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der An-
gaben in den Listen, alle weitere dabei sich zeigende Bedenken, sowie die Nach-
richten über den Aufenthalt abwesender Dienstpflichtigen sind näher zu erörtern
und ist sonst wahrzunehmen, was die Nothdurft der Sache erfordert.
Namentlich hat der Bezirks-Direktor etwaige Zweifel über die Staats-
angehörigkeit und die davon abhängende Dienstpflicht (C. 2 des Gesetzes) zu
lösen, etwaige Reklamationen an auswärtige Behörden zu erlassen, die nöthi-
gen Nachrichten über die Unwürdigkeit und offenkundige Untüchtigkeit eines
Dienstpflichtigen (J. 9 des Gesetzes) Behufs der Ausscheidung aus den Listen
einzuziehen und Gewißheit über zweifelhafte Todesfälle und die gesetzmäßigen
Auswanderungen zu den Akten zu bringen.
5 3.
Die Bürgermeister oder deren Stellvertreter müssen in dem Musterungs-
und Verloosungs-Termine sich bei zwei Thaler Individual-Strafe persönlich
einfinden, um Aufklärung über vorkommende Fragen in Betreff der Dienst-
pflichtigen und Gutachten über die Reklamationen derselben abzugeben, auch
überhaupt ihre Aufmerksamkeit auf alles dasjenige richten, was zur Vermei-
dung von Irrthümern, Versehen und Auslassungen in den Listen dienen
kann.
Weimar am 22. Juli 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.