Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878.  103
Aulage  E  (s.  §.  25  der  Bekanntmachung).

Verzeichniß

der  im  Gemeindebezirk

belegenen  Fabriken,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1)  Den  Fabrilen  slehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  MWtrieb  eine  regelmäßige
Benutzung  von  Dampfkraft  stattüindet.  Hültenwerle,  Bauhöse  und  die  nicht
unter  der  Aussicht  der  Bergbehörden  slehenden  Bergwerle,  Salinen,
  tbereitunge  Ansalten  und  unterirdisch  betriebene  Brüche  und  Gruben.

2)  In  Spalte  2  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Altiengesellschaft,  Corporation,
Genossst  hiunt  oder  dergleichen  ist,  auch  der  Name  des  Leiters  (Direltors  2c.)

triebes  anzugeben.

3)  In  Spalie  3  isl,  wenn  der  Besiter  oder  Leiter  nicht  am  Sitze  der  Fabrik  2c#
wohnhaft,  auch  dessen  Wohnort  in  Klammer  anzugeben.

4)  In  Spalle  4  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  Revision  vorgesundene  Zahl  der
#jugendlichen  Arbeiter  einzutragen.

5)  Die  Einträge  in  den  Spalten  5  —38  sind  nach  den  ctwa  eingehenden  Veränderungsanzeigen
  zu  berichtigen.

6)  In  Spalie  9  sind  die  Data  der  nach  §.  138  Absatz  1  und  2  zu  ersiaktenden
  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen,  sowie  deren  Alten-Nummer  einzutragen.

7)  In  Spalte  10  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  einzutragen.

8)  In  Spalte  11  sind  die  wegen  Zuwiderhandlugen  gegen  die  Beslimmungen
über  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschüftigung  jugendlicher  Arbeiter  rechtslräftig
erkannten  bezw.  fesigestellten  Strafen,  einzutragen.

9)  In  Spalte  12  ist  namentlich  zu  vermerlen,  ob  für  die  betreisende  Fabrik  1.
Ansnahmen  auf  Grund  der  §g.  139  und  139#äNh  zugelasscn  sind.

Furstl.  Schw.-Rudolsl.  Gesetzsammlung  XXXIX.  28