Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar. Eifenach.
Nummer 26. Weimar. 22. August 1837.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
baben mit Zustimmung des getreuen Landtages die nachstehende Getreide
Mahlordnung zu erlassen beschlossen:
8. 1.
Jedes Mühlwerk, in welchem Getreide um Lohn gemahlen und geschrotet
wird, muß nach den Regeln der Mühlbaukunst so eingerichtet seyn, daß darin
weder Mängel noch Vorrichtungen Statt finden, durch welche Nachtheile für
die Mahlgäste entstehen, oder Entwendungen von ihrem Mahlgute erleichtert
werden können.
Die Polizei-Behörden sind so berechtigt als verpflichtet, unter Zuziehung
von Sachpverständigen Besichtigungen in den Mühlen ihres Bezirkes vorzu-
nehmen und die Abstellung der gefundenen Mängel, sowie die GEntfernung
verdächtiger Vorrichtungen, wie z. B. doppelter Böden, Verschläge zum Auf-
fangen des Staubmehles, angelegter Nebenthüren, versteckter Oeffnungen und
dergleichen, zu verfügen.
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