Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar. Eifenach. 
Nummer 26. Weimar. 22. August 1837. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
baben mit Zustimmung des getreuen Landtages die nachstehende Getreide 
Mahlordnung zu erlassen beschlossen: 
8. 1. 
Jedes Mühlwerk, in welchem Getreide um Lohn gemahlen und geschrotet 
wird, muß nach den Regeln der Mühlbaukunst so eingerichtet seyn, daß darin 
weder Mängel noch Vorrichtungen Statt finden, durch welche Nachtheile für 
die Mahlgäste entstehen, oder Entwendungen von ihrem Mahlgute erleichtert 
werden können. 
Die Polizei-Behörden sind so berechtigt als verpflichtet, unter Zuziehung 
von Sachpverständigen Besichtigungen in den Mühlen ihres Bezirkes vorzu- 
nehmen und die Abstellung der gefundenen Mängel, sowie die GEntfernung 
verdächtiger Vorrichtungen, wie z. B. doppelter Böden, Verschläge zum Auf- 
fangen des Staubmehles, angelegter Nebenthüren, versteckter Oeffnungen und 
dergleichen, zu verfügen. 
  
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