Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

255 
unter fortlaufender an den Säcken anzubringender Nummer, sowie unter An- 
gabe des Tages des Einbringens eingetragen werden. 
Nicht minder ist der Müller verpflichtet, das Gewicht des aus dem frag- 
lichen Getreide gewonnenen Materials an Mehl, Kleie, Schrot rc. in dem 
Mahlbuche zu bemerken, demnächst aber bei der Ablieferung des Fabrikates das 
Gewicht des zur Mühle gebrachten Getreides sowohl, als des dafür gewährten 
Materials in einem besonderen Lieftrscheine nach dem Schema unter C anzu- 
geben, auch auf Verlangen das gewonnene Fabrikat vorzuwiegen. 
Den durch die zuständige Polizei-Behörde von Zeit zu Zeit in die Müh- 
len abzuordnenden Polizei-Aufsichtspersonen ist das Mahlbuch von dem Mül- 
ler unweigerlich vorzulegen, damit dieselben die in der Mühle stehenden Ge- 
treide= bezüglich Mehl-Säcke nachwiegen und das sich ergebende Gewicht mit den 
Einzeichnungen im Mahlbuche und in den ausgefertigten Lieferscheinen verglei- 
chen können. 
Von den erwähnten Aufsichtspersonen ist der Befund in das Mahlbuch 
zu bemerken, auch bei sich ergebender Unrichtigkeit Anzeige davon zur Einlei- 
tung geeigneter Untersuchung und Bestrafung zu machen. 
8. 7. 
Der Muͤller hat die Eigenthümer des Mahlgutes in der Reihenfolge, in 
welcher dieses eingeliefert worden, an eine im Raume vor den Mahlgängen 
angeheftete Tafel auzuschreiben und jedem anwesenden Mahlgaste seinen Vor— 
dermann zu nennen, auch nach dieser Reihenfolge das Abmahlen geschehen zu 
lassen. 
Bei Mangel an Wasser oder bei sonstiger Bedrängniß kann jedoch dem 
Müller von der Polizei-Behörde eine gewisse Gewichtszahl bestimmt werden, 
welche ein einzelner Mahlgast in der Reihenfolge nur auf einmal abmahlen 
darf, dafern die Betheiligten sich nicht eines Anderen einigen. 
Ueberdies hat der Müller, wenn die Säcke gehörig bezeichnet sind, für 
jede dabei vorfallende Verwechselung zu haften und bei sich ergebender Unrich- 
tigkeit dem Mahlgaste vollen Schadenersatz zu leisten. 
8. B. 
Der Mahlgast ist berechtigt, dasjenige Mehl, welches aus dem von ihm 
eingelieferten Getreide gemahlen worden ist, auch nach den verschiedenen, von 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.