Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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e)  Sendungen  in  Sonderzügen  sind  der  Aufgabebahn  min—
destens  8  Tage  vor  der  Aufgabe  unter  Bezeichnung  der
Bestimmungsstation  anzumelden.

C.
Bescheinigungen.  Frachtbriefe.

(1)  Bei  den  Sprengmitteln  der  1.  Gruppe  und  bei  den
in  Mengen  bis  zu  200  kg  aufgelieferten  Sprengmitteln
der  2.  Gruppe  muß  jede  Sendung  von  einer  Bescheinigung  eines
von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  begleitet  sein,  daß  der
Sprengstoff  den  Bestimmungen  unter  Ia.  der  Anl.  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  entsprechend  zusammengesetzt  ist  und  die  dort  vorgeschriebene
  Prüfung  bestanden  hat.  Außerdem  muß  auf  dem  Frachtbriefe
  vom  Absender  bescheinigt  sein,  daß  die  Verpackung  des
Sprengstoffs  diesen  Vorschriften  entspricht.  Bei  nitrierten  Chlorhydrinen
  ist  nur  die  letztere  Bescheinigung  erforderlich.

(2)  Bei  den  Nitrokörpern  der  1.  und  3.  Sprengmittelgruppe
  muß  im  Frachtbrief  angegeben  sein,  ob  sie  in  Wasser  löslich
  sind.

(3)  Für  die  Sprengmittel  der  2.  Gruppe  in  Mengen  über
200  kg  und  für  die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  ist  folgendes  zu
beachten:

a)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.
  Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Sprengstoffs
ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe
müssen  außer  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der
Behälter  auch  das  Rohgewicht  jedes  einzelnen  Behälters
enthalten;  für  Nitrozellulose  sind  sie  besonders  auszufertigen.

b)  Auf  dem  Frachtbriese  muß  vom  Absender  bescheinigt  sein,
daß  Beschaffenheit  und  Verpackung  der  Sprengstoffe  den
Vorschriften  unter  la.  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  entspricht.  Außerdem  muß  jeder  Sendung  von
Patronen  aus  Dynamit  oder  aus  den  übrigen  in  der  3.  Gruppe
unter  e),  f)  und  g)  aufgeführten  Stoffen  ein  vom  Fabrikanten
  ausgestelltes,  amtlich  beglaubigtes  Ursprungszeugnis
und  die  Bescheinigung  eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten
Chemikers  über  ordnungsmäßige  Beschaffenheit  und  Verpackung
  beigegeben  sein.

(4)  Bei  den  Schießmitteln  der  1.  Gruppe  muß  auf  dem
Frachtbriefe  von  einem  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemiker  bescheinigt
  sein,  daß  die  Pulver  den  für  sie  gestellten  Anforderungen  entsprechen.
  Bei  der  Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  durch  andere
Absender  als  die  herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung
eines  von  der  Eisenbahn  anerkannten  Chemikers  abgesehen  werden,
wenn  der  Absender  auf  dem  Frachtbrief  erklärt,  daß  das  Pulver  oder
die  damit  gefüllten  Kartuschen  einer  geprüften  und  bescheinigten  Lieferung
  entstammen.  Auf  Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen
(vergleiche  auch  Abs.  (6)).

(5)  Für  die  Schießmittel  der  2.  Gruppe  gelten  die  Vorschriften
  für  die  Sprengmittel  der  3.  Gruppe  im  Abs.  (3)  (vergleiche
auch  Abs.  (6)).

(6)  Bei  Versendung  von  Schießmitteln  der  2.  Gruppe  in
Metallhülsen  sowie  von  Pulverfäden  und  daraus  hergestellten
  Fabrikaten  in  Mengen  bis  zu  200  kg,  die  nach  der  Vorschrift
  unter  A.  d)  verpackt  sind,  ist  folgendes  zu  beachten: