— 60 —
e) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn min—
destens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der
Bestimmungsstation anzumelden.
C.
Bescheinigungen. Frachtbriefe.
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. Gruppe und bei den
in Mengen bis zu 200 kg aufgelieferten Sprengmitteln
der 2. Gruppe muß jede Sendung von einer Bescheinigung eines
von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der
Sprengstoff den Bestimmungen unter Ia. der Anl. C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene
Prüfung bestanden hat. Außerdem muß auf dem Frachtbriefe
vom Absender bescheinigt sein, daß die Verpackung des
Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht. Bei nitrierten Chlorhydrinen
ist nur die letztere Bescheinigung erforderlich.
(2) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe
muß im Frachtbrief angegeben sein, ob sie in Wasser löslich
sind.
(3) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über
200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu
beachten:
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen.
Die darin enthaltene Bezeichnung des Sprengstoffs
ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe
müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der
Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters
enthalten; für Nitrozellulose sind sie besonders auszufertigen.
b) Auf dem Frachtbriese muß vom Absender bescheinigt sein,
daß Beschaffenheit und Verpackung der Sprengstoffe den
Vorschriften unter la. der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von
Patronen aus Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe
unter e), f) und g) aufgeführten Stoffen ein vom Fabrikanten
ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis
und die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten
Chemikers über ordnungsmäßige Beschaffenheit und Verpackung
beigegeben sein.
(4) Bei den Schießmitteln der 1. Gruppe muß auf dem
Frachtbriefe von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt
sein, daß die Pulver den für sie gestellten Anforderungen entsprechen.
Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere
Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung
eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden,
wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß das Pulver oder
die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung
entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen
(vergleiche auch Abs. (6)).
(5) Für die Schießmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften
für die Sprengmittel der 3. Gruppe im Abs. (3) (vergleiche
auch Abs. (6)).
(6) Bei Versendung von Schießmitteln der 2. Gruppe in
Metallhülsen sowie von Pulverfäden und daraus hergestellten
Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach der Vorschrift
unter A. d) verpackt sind, ist folgendes zu beachten: