Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 11. November 1837. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und 
des Publikums, daß die Führung des Gegenbuches über die bei der Großher= 
zoglichen Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehenden Zahlungen vom 
1. Oktober dieses Jahres an dem Großherzoglichen Forst-Rendanten Metschke 
und für Verhinderungen desselben dem Großherzoglichen Rechnungsamtmann 
Kuhn übertragen worden ist. 
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über 
an die Großherzogliche Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte Gelder nur dann 
als gültig angesehen werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers 
auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die 
Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 16. August 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Mai 
1844 (Seite 64 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß die nach jener Bekanntmachung für den Bezug französischer 
Weine über Hamburg zugestandene Begünstigung auf die über Bremerhafen 
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