Kegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 11. November 1837.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der betheiligten Behörden und
des Publikums, daß die Führung des Gegenbuches über die bei der Großher=
zoglichen Salzgelder-Obereinnahme zu Eisenach eingehenden Zahlungen vom
1. Oktober dieses Jahres an dem Großherzoglichen Forst-Rendanten Metschke
und für Verhinderungen desselben dem Großherzoglichen Rechnungsamtmann
Kuhn übertragen worden ist.
Dabei machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß jede Quittung über
an die Großherzogliche Salzgelder-Obereinnahme eingezahlte Gelder nur dann
als gültig angesehen werden kann, wenn sie außer der Unterschrift des Kassirers
auch die des Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die
Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 16. August 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 24. Mai
1844 (Seite 64 des Regierungs-Blattes) wird hierdurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß die nach jener Bekanntmachung für den Bezug französischer
Weine über Hamburg zugestandene Begünstigung auf die über Bremerhafen
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