Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

274 
das Interesse der inneren Landesverwaltung mit berührt wird, wie bei der Auf- 
führung von Gebäulichkeiten, bei der Anlage von Wasserwerken, Dampf-Maschi- 
nen u. s. w., zuvörderst mit den betheiligten Polizei-Behörden zu benehmen und, 
wenn Meinungsverschiedenheiten hervortreten, an das Staats-Ministerium zu 
berichten; da jedoch, wo sich eine Beseitigung oder Verhütung augenblicklich 
drohender Gefahren nothwendig macht, sind die unausschieblich erscheinenden 
Maßregeln nicht zu beanstanden. 
Zu §. 11. Strafe wegen Beeinträchtigung des Regals. 
##. 3. Die Bergämter, insbesondere deren technische Beamte, haben ein 
wachsames Auge darauf zu richten, daß der Bestimmung des F. 11 des Berg- 
gesetzes nicht zuwider gehandelt werde und bei Kontraventions-Fällen an das 
Staats-Ministerium vor der Strafanforderung (F. 190 lit. d des Berggesetzes) 
zu berichten. 
Zum zweiten Abschnitte. 
In den 6.6. 12 und 13. Bergwerkseigenthum, dessen Uebertragung und Belastung. 
#K. 4. Das Bergwerkseigenthum, als ein von dem Ocberflächen- 
eigenthume unterschiedenes, selbstständiges Rechts-Objekt, ist weder ein Zubehör 
des Oberflächeneigenthumes, noch eine auf demselben ruhende Last, sowie um- 
gekehrt das Oberflächeneigenthum die Natur des Bergwerkseigenthumes, selbst 
als Zubehör, nicht erlangen kann. Das Letztere gilt auch von den dem Berg- 
Reservate (G. 182 des Berggesetzes) unterworfenen Grundstücken und von 
den, unter das Berggesetz fallenden, zu Gruben gehörigen Aufbereitungs- 
anstalten (F. 9 des Berggesetzes), soweit diese als Oberflächenanlagen (Ge- 
bäute und Vorrichtungen anderer Art auf der Erdoberfläche) in Betracht 
ommen. 
Die bergrechtliche Befugniß zur Anlegung der letzteren, soweit es sich 
dabei um bergbauliche Interessen handelt, wird mit der Verleihung im All- 
gemeinen ertheilt (§.S. 48, 71 lit. a des Berggesetzes). Sie unterliegen nicht 
dem Eintrage in das Berg= und Berghypotheken -Buch; wohl aber der berg- 
behördlichen Ueberwachung in Bezug auf die Einrichtung der Betriebsanlagen 
und auf den Betrieb selbst. 
§. 5. Der Begriff „der Uebertragung“ des Bergwerkseigenthumes (§. 12 
Satz 2 des Berggesetzes) faßt nicht die unmittelbare Erwerbung desselben 
(durch Beleihung, Konzession) in sich, von welcher letzteren der dritte Ab- 
schnitt handelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.